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Meister rückfichtlich der Gewerbsausübung bestehenden Bedingungen und Beschrän-
kungen, unbeschadet der ihnen nach Nr. 1 dieser Uebereinkunft zustehenden Befug-
niß, zu unterwerfen. Insbesondere sind Bauhandwerker bei Uebernahme von Ar-
beiten in dem Nachbarstaate zur genauen Befolgung der daselbst bestehenden und
künftig ergehenden baupolizeilichen Vorschriften eben so wie inländische Meister ver-
pflichtet. —
Es wird Vorstehendes hiermit zur öffentlichen Kenntuiß gebracht.
Weimar am 12. Juni 1860.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
J. von Helldorff.
II. Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachungen des unterzeichneten Staats-
Ministeriums vom 18. Januar 1853 (Seite 26 — 28 des Regierungs-Blatteo),
die Errichtung des Großherzoglichen Rechnungsamtes zu Eisenach und die Auflösung
der Kreis-Steuereinnahme daselbst betreffend, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß
gebracht, daß in Folge einer veränderten Abtheilung der Geschäfte der einzelnen.
Beamten bei dem gedachten Rechnungsamte
I. dem Rechnungsamts-Vorstande, neben der ihm mit übertragenen Salzgelder-
Obereinnahme für den Eisenachschen Kreis, sämmtliche nachstehend unter II und III
nicht besonders ausgenommene Geschäfte des Rechnungsamtes, insbesondere die Er-
hebung aller Geld= und Natural-Einnahmen, einschlüssig der direkten Steuern und
Brandkassegelder von den Ortseinnehmern des Rechnungsamts-Bezirkes, jedoch mit
Ausschluß der Forst-Revenüen, ferner die Annahme der Sparkasse-Kapitale und
verzinslichen Depositen -Gelder aus dem Rechnungsamts-Bezirke, sowie die Bestrei-
tung der Ausgaben für die Großherzogliche Brand-Assekuranz-Kasse zu Weimar;
II. dem ersten Assistenten des Rechnungsamtes
a) die Bestreitung der rechnungsamtlichen Bauausgaben,
b) die Besorgung derjenigen Geschäfte, welche nach der Bekanntmachung vom
18. Januar 1853, die Auflösung der Großherzoglichen Kreis= Steuerein-
nahme zu Eisenach betreffend, unter 1 bis 1, einschlüssig, dem zeithe-
rigen Rechnungsamts-Ajunkten zur eigenen Führung übertragen waren,
nämlich: