Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1860. (44)

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Meister rückfichtlich der Gewerbsausübung bestehenden Bedingungen und Beschrän- 
kungen, unbeschadet der ihnen nach Nr. 1 dieser Uebereinkunft zustehenden Befug- 
niß, zu unterwerfen. Insbesondere sind Bauhandwerker bei Uebernahme von Ar- 
beiten in dem Nachbarstaate zur genauen Befolgung der daselbst bestehenden und 
künftig ergehenden baupolizeilichen Vorschriften eben so wie inländische Meister ver- 
pflichtet. — 
Es wird Vorstehendes hiermit zur öffentlichen Kenntuiß gebracht. 
Weimar am 12. Juni 1860. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef. 
J. von Helldorff. 
II. Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachungen des unterzeichneten Staats- 
Ministeriums vom 18. Januar 1853 (Seite 26 — 28 des Regierungs-Blatteo), 
die Errichtung des Großherzoglichen Rechnungsamtes zu Eisenach und die Auflösung 
der Kreis-Steuereinnahme daselbst betreffend, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht, daß in Folge einer veränderten Abtheilung der Geschäfte der einzelnen. 
Beamten bei dem gedachten Rechnungsamte 
I. dem Rechnungsamts-Vorstande, neben der ihm mit übertragenen Salzgelder- 
Obereinnahme für den Eisenachschen Kreis, sämmtliche nachstehend unter II und III 
nicht besonders ausgenommene Geschäfte des Rechnungsamtes, insbesondere die Er- 
hebung aller Geld= und Natural-Einnahmen, einschlüssig der direkten Steuern und 
Brandkassegelder von den Ortseinnehmern des Rechnungsamts-Bezirkes, jedoch mit 
Ausschluß der Forst-Revenüen, ferner die Annahme der Sparkasse-Kapitale und 
verzinslichen Depositen -Gelder aus dem Rechnungsamts-Bezirke, sowie die Bestrei- 
tung der Ausgaben für die Großherzogliche Brand-Assekuranz-Kasse zu Weimar; 
II. dem ersten Assistenten des Rechnungsamtes 
a) die Bestreitung der rechnungsamtlichen Bauausgaben, 
b) die Besorgung derjenigen Geschäfte, welche nach der Bekanntmachung vom 
18. Januar 1853, die Auflösung der Großherzoglichen Kreis= Steuerein- 
nahme zu Eisenach betreffend, unter 1 bis 1, einschlüssig, dem zeithe- 
rigen Rechnungsamts-Ajunkten zur eigenen Führung übertragen waren, 
nämlich:
	        
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