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1) die Bestreitung aller Zahlungen für Rechnung der Großherzoglichen
Zentral-Kassen in Weimar, jedoch, soweit nicht im Nachstehenden
einer Ausnahme ausdrücklich erwähnt wird, nur für den Bezirk des
Rechnungsamtes Eisenach, nämlich:
der Haupt-Staatskasse;
der Staatsschulden-Tilgungskasse und für diese namentlich:
die Einlösung ausgelooster Obligationen au porteur zu 3½ %
ohne Rücksicht auf den Rechnungsamts-Bezirk,
die Einwechselung der Zins-Koupons von sämmtlichen durch Obli-
gationen au porteur verbrieften Anleihen, mit Ausnahme der
vormals Königlich Sächsischen Schuld, ebenfalls ohne lokale
Beschränkung,
die Zahlung der Zinsen von den kündbaren Anleihen, von den
Renten-Kapitalen, den Dienst= und Pacht-Kautionen,
die Rückzahlung gekündigter, auf den Namen der Darleiher lau-
tender Kapitale;
der Besoldungs= und Pensions-Kasse;
der Kriegskasse;
der Gensdarmerie-Kasse;
der Kriegskosten= und Etapen-Kasse;
der Ministerial-Verwaltungskasse;
der General-Bankasse;
der Spezial-Kasse für die Vermessungs= und Katastrirungs-Fonds;
der Kasse der Oberaufsicht für Kunst und Wissenschaft;
der Volksschul-Kasse (Cultus-Kasse)
und
der Ministerial-Separat-Kasse;
2) die Einlösung und Wiederausgabe der 3 %% Obligationen au por-
teur der Anleihe vom Jahre 1839, ohne lokale Beschränkung;
3) die Einlösung der inländischen Kassenanweisungen gegen Kurrant-
Münzsorten, soweit die Baarvorräthe des Rechnungsamtes zureichen
(Ministerial Bekanntmachung vom 1. November 1859, Seite 171
des Regierungs-Blattes), ohne lokale Beschränkung;