Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1860. (44)

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1) die Bestreitung aller Zahlungen für Rechnung der Großherzoglichen 
Zentral-Kassen in Weimar, jedoch, soweit nicht im Nachstehenden 
einer Ausnahme ausdrücklich erwähnt wird, nur für den Bezirk des 
Rechnungsamtes Eisenach, nämlich: 
der Haupt-Staatskasse; 
der Staatsschulden-Tilgungskasse und für diese namentlich: 
die Einlösung ausgelooster Obligationen au porteur zu 3½ % 
ohne Rücksicht auf den Rechnungsamts-Bezirk, 
die Einwechselung der Zins-Koupons von sämmtlichen durch Obli- 
gationen au porteur verbrieften Anleihen, mit Ausnahme der 
vormals Königlich Sächsischen Schuld, ebenfalls ohne lokale 
Beschränkung, 
die Zahlung der Zinsen von den kündbaren Anleihen, von den 
Renten-Kapitalen, den Dienst= und Pacht-Kautionen, 
die Rückzahlung gekündigter, auf den Namen der Darleiher lau- 
tender Kapitale; 
der Besoldungs= und Pensions-Kasse; 
der Kriegskasse; 
der Gensdarmerie-Kasse; 
der Kriegskosten= und Etapen-Kasse; 
der Ministerial-Verwaltungskasse; 
der General-Bankasse; 
der Spezial-Kasse für die Vermessungs= und Katastrirungs-Fonds; 
der Kasse der Oberaufsicht für Kunst und Wissenschaft; 
der Volksschul-Kasse (Cultus-Kasse) 
und 
der Ministerial-Separat-Kasse; 
2) die Einlösung und Wiederausgabe der 3 %% Obligationen au por- 
teur der Anleihe vom Jahre 1839, ohne lokale Beschränkung; 
3) die Einlösung der inländischen Kassenanweisungen gegen Kurrant- 
Münzsorten, soweit die Baarvorräthe des Rechnungsamtes zureichen 
(Ministerial Bekanntmachung vom 1. November 1859, Seite 171 
des Regierungs-Blattes), ohne lokale Beschränkung;
	        
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