Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1860. (44)

Uegierungs- Blatt 
Großherzogehnmn 
Sacsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 18. Weimar. 16. Oktober 1860. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
  
  
2c. 2. 
verordnen hierdurch Nachstehendes: 
8. 1. 
Ausländische Versicherungsanstalten aller Art, einschlüssig der Renten-, 
Witwen-, Waisen= und Pensions-Kassen, Tontinen und ähnlicher Anstalten, 
welche ihren Geschäftsbetrieb auch über das Großherzogthum erstrecken wollen, sind, 
insoweit sie überhaupt nach den bestehenden Bestimmungen im Großherzogthume 
zugelassen werden, gehalten, innerhalb des Großherzogthumes eine zur Annahme 
amtlicher an die Anstalt gerichteter Ladungen und Verfügungen ermächtigte Haupt- 
Agentur zur Vermittelung aller derjenigen Geschäfte zu errichten, welche sie mit 
Inländern oder über inländische Versicherungs-Objekte abschließen. 
Durch die Wahl des Sitzes für diese Haupt-Agentur im Großherzogthume 
wird zugleich der Gerichtsstand der Versicherungsanstalten, vor welchem sie wegen 
aller gedachten Geschäfte Recht zu leiden haben und insoweit Streitigkeiten nach 
den Statuten durch Schiedsrichter zu erledigen sind, für die Betheiligten der An- 
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