Uegierungs- Blatt
Großherzogehnmn
Sacsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 18. Weimar. 16. Oktober 1860.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
2c. 2.
verordnen hierdurch Nachstehendes:
8. 1.
Ausländische Versicherungsanstalten aller Art, einschlüssig der Renten-,
Witwen-, Waisen= und Pensions-Kassen, Tontinen und ähnlicher Anstalten,
welche ihren Geschäftsbetrieb auch über das Großherzogthum erstrecken wollen, sind,
insoweit sie überhaupt nach den bestehenden Bestimmungen im Großherzogthume
zugelassen werden, gehalten, innerhalb des Großherzogthumes eine zur Annahme
amtlicher an die Anstalt gerichteter Ladungen und Verfügungen ermächtigte Haupt-
Agentur zur Vermittelung aller derjenigen Geschäfte zu errichten, welche sie mit
Inländern oder über inländische Versicherungs-Objekte abschließen.
Durch die Wahl des Sitzes für diese Haupt-Agentur im Großherzogthume
wird zugleich der Gerichtsstand der Versicherungsanstalten, vor welchem sie wegen
aller gedachten Geschäfte Recht zu leiden haben und insoweit Streitigkeiten nach
den Statuten durch Schiedsrichter zu erledigen sind, für die Betheiligten der An-
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