Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

Regierungs-BGlatt 
Großherzogehum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 14. Weimar. 1. September 1861. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
I. Nachdem hinsichtlich der Uebergangsstraßen für den Verkehr mit den 
einer Uebergangsabgabe unterliegenden vereinsländischen Erzeugnissen zwischen dem 
Thüringischen Zoll= und Handels-Vereine einerseits und Bapern oder Kurhessen 
andererseits, seit der Ministerial-Bekanntmachung vom 15. Oktober 1844 lunter 
III und IV Seite 165—168 des Regierungs-Blattes vom Jahre 1844) weitere 
Veränderungen eingetreten sind, so wird mit Bezugnahme auf §. 7 des Gesetzes 
vom 1. Dezember 1841 (Seite 230 des Regierungs-Blattes vom Jahre 1841) 
nachstehend unter I ein berichtigtes Verzeichniß derselben bekannt gemacht. 
II. Zugleich wird nachstehend unter II eine Uebersicht der in den Staa- 
ten des Zollvereines zur Erhebung von Uebergangsabgaben, sowie zur 
Ausfertigung und Erledigung von Uebergangsscheinen ermächtigten 
Zoll= und Steuer-Stellen, zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 18. Juli 1861. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thou. 
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