Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

Uegierungs- Blatt 
Großherzogehum 
Sacsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 15. Weimar. 12. September 1861. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben nach erhaltenem Vortrage 
im Großherzoglichen Gesammt-Ministerium den Fabrik-Besitzern 2c. Schäffer und 
Walcker zu Berlin auf desfallsiges Nachsuchen ein Erfindungs-Patent auf ein 
von ihnen erfundenes Verfahren zur Herstellung von Leuchtgas auf die Dauer 
von fünf Jahren, von heute an gerechnet, für den ganzen Umfang des Großher- 
zogthumes mit der Wirkung zu ertheilen geruht, daß ohne Zustimmung der Pa- 
tent-Inhaber Niemand die gedachte Erfindung anzuwenden berechtigt ist, ohne daß 
jedoch dadurch Jemand in der Anwendung bereits bekannter Theile der Erfindung 
beschränkt werden soll. 
Uebrigens ist bei Bewilligung des Patentes, welches dann als erloschen zu 
betrachten ist, wenn die bleibende Ausführung und Anwendung der Erfindung im 
Großherzogthume dem Großherzoglichen Staats-Ministerium nicht binnen Jahres- 
frist nachgewiesen wird, die Neuheit und Eigenthümlichkeit der Erfindung im Sinne 
der laut Bekanntmachung vom 3. März 1843. — Regierungs-Blatt v. J. 1843 
S. 13 bis 16 — in den Zollvereinsstaaten bei Erfindungs-Patenten zu beobach- 
tenden Grundsätze ausdrücklich vorausgesetzt worden. 
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt wor- 
den ist, wird Solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 13. August 1861. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef. 
J. von Helldorff. 
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