Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

ür das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 17. Weimar. 16. November 1861. 
Uegierungs- Blatt 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. In Gemähheit der unter den Staaten des Zollvereines bestehenden, durch 
die Ministerial-Bekanntmachung vom 12. Mai 1846 (Regierungs-Blatt S. 91) 
zur öffentlichen Kunde gebrachten Vereinbarung ist am 3. Dezember d. J. im 
Großherzogthume eine neue Volkszählung vorzunehmen, welche in den nächst- 
folgenden drei Jahren bei der Berechnung der diesseitigen Antheile an den gemein- 
schaftlichen Zollerträgen zur Grundlage zu dienen hat. 
Mit derselben soll eine Viehzählung veranstaltet werden. 
Nähere Bestimmungen wegen Erhebung von Nachrichten über den Gewerbe-, 
Fabrik= und Handels-Betrieb im Großherzogthume, welche für die Ausstellung 
einer zwischen den deutschen Zollvereinsstaaten vereinbarten Gewerbe-Statistik des 
Zollvereines benutzt werden sollen, werden für sich besonders ergehen. 
Indem das unterzeichnete Staats-Ministerium dieses hierdurch zur öffentlichen 
Kunde bringt und sämmtlichen Gemeindevorständen des Landes, durch welche jene 
Erhebungen zu bewerkstelligen sind, diejenige strenge Sorgfalt und Gewissenhaftig- 
keit, welche die Wichtigkeit der Sache erfordert, dringend zur Pflicht macht, werden 
zugleich zur Nachachtung noch folgende Anordnungen hinzugefügt: 
1. 
Bei der Volkszählung sind auch jetzt durchgängig dieselben Grund- 
sätze zu befolgen, welche die Ministerial-Bekanutmachung vom 12. Mai 1846 
und die Bekanntmachung der vormaligen Großherzoglichen Landes-Direktion vom 
13. Oktober 1846 (Beilage zur Weimarer Zeitung Nr. 83, Eisenacher Wochenblatt 
Nr. 82, Neustädter Kreisbote Nr. 84), sowie die Ministerial-Bekanntmachung vom 
6. Juni 1859 (Regierungs-Blatt S. 135) näher hervorheben und erläutern. 
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