ür das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 17. Weimar. 16. November 1861.
Uegierungs- Blatt
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. In Gemähheit der unter den Staaten des Zollvereines bestehenden, durch
die Ministerial-Bekanntmachung vom 12. Mai 1846 (Regierungs-Blatt S. 91)
zur öffentlichen Kunde gebrachten Vereinbarung ist am 3. Dezember d. J. im
Großherzogthume eine neue Volkszählung vorzunehmen, welche in den nächst-
folgenden drei Jahren bei der Berechnung der diesseitigen Antheile an den gemein-
schaftlichen Zollerträgen zur Grundlage zu dienen hat.
Mit derselben soll eine Viehzählung veranstaltet werden.
Nähere Bestimmungen wegen Erhebung von Nachrichten über den Gewerbe-,
Fabrik= und Handels-Betrieb im Großherzogthume, welche für die Ausstellung
einer zwischen den deutschen Zollvereinsstaaten vereinbarten Gewerbe-Statistik des
Zollvereines benutzt werden sollen, werden für sich besonders ergehen.
Indem das unterzeichnete Staats-Ministerium dieses hierdurch zur öffentlichen
Kunde bringt und sämmtlichen Gemeindevorständen des Landes, durch welche jene
Erhebungen zu bewerkstelligen sind, diejenige strenge Sorgfalt und Gewissenhaftig-
keit, welche die Wichtigkeit der Sache erfordert, dringend zur Pflicht macht, werden
zugleich zur Nachachtung noch folgende Anordnungen hinzugefügt:
1.
Bei der Volkszählung sind auch jetzt durchgängig dieselben Grund-
sätze zu befolgen, welche die Ministerial-Bekanutmachung vom 12. Mai 1846
und die Bekanntmachung der vormaligen Großherzoglichen Landes-Direktion vom
13. Oktober 1846 (Beilage zur Weimarer Zeitung Nr. 83, Eisenacher Wochenblatt
Nr. 82, Neustädter Kreisbote Nr. 84), sowie die Ministerial-Bekanntmachung vom
6. Juni 1859 (Regierungs-Blatt S. 135) näher hervorheben und erläutern.
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