Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

Uegierungs- Blatt 
Großherzögthum 
S#acsen-Weimar-SEisenach. 
Nummer 18. Weimar. 8. Dezember 1861. 
  
Ministerial--Bekanntmachungen. 
I. In Folge mehrfach hervorgetretener Zweifel über die richtige Auslegung 
der Bekanntmachung der vormaligen Großherzoglichen Landes-Direktion vom 31. 
Juli 1845 (Beilage zur Weimarischen Zeitung vom Jahre 1845 Nr. 62), nach 
welcher das Fehlen eines sogenannten Störtzers bei Langholzfuhren mit einer von 
dem Fuhrmanne zu erlegenden Strafe von 10 Sgr. bis 1 Thlr. geahndet werden 
soll, findet das unterzeichnete Staats-Ministerium sich veranlaßt, erläuternd zu ver- 
ordnen, daß bei Langholzfuhren ein sogenannter Störtzer, d. h. eine besondere, 
die Lenkstange für den Hinterwagen handhabende geeignete Person, nur dann an- 
gewendet werden muß, wenn der Vorderwagen von dem Hinterwagen getrennt ist 
und die Entfernung beider Wagenaxen von einander mehr als 20 Fuß beträgt. 
Weimar am 29. November 1861. 
Großherzoglich Süächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
II. Vom 1. Januar 1862 an sollen die Ortschaften Nermsdorf, Niederreisen, 
Nirmsdorf, Rohrbach, Willerstedt, Wogau, Altengönna, Lehesten, Nerkewitz, Neu- 
engönna, Porstendorf und Rödigen von dem Saline-Bezirke Louisenhall, welchem 
dieselben zeither einverleibt waren, abgezweigt und hinsichtlich der Erlangung des 
ihnen benöthigten Kochsalzes an die Saline Oberneusulza überwiesen werden, wel- 
cher von dem genannten Zeitpunkte an die ausschließliche Versorgung der Amtsbe- 
zirke Apolda, Bürgel und Dornburg und aus dem Amtsbezirke Buttstädt der Ort- 
schaften Gebstedt, Ködderitzsch, Niederreisen, Nermsdorf, Nirmsdorf, Pfiffelbach, 
Schwabsdorf, Rohrbach und Willerstedt mit Kochsalz obliegt. 
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