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2) für das Gewerbefalz von
3 Thlr. 15 Sgr. — Pf. für 400 Pfd. Landesgewicht Gewerbe-
salz aus schwarzem und gelbem Salze,
4 Thlr. 15 Sgr. — Pf. für 400 Pfd. Landesgewicht Gewerbesalz
aus Kochsalz bereitet;
sondern auch von jeder der zur Salzversorgung des Großherzogthumes zugezogenen
Salinen und zwar, was das Biehfalz betrifft, zu den bei jeder derselben bestehen-
den besonders bekannt gemachten Preisen (Regierungs-Blatt vom Jahre 1858
S. 177, v. J. 1859 S. 64, 71, v. J. 1860 S. 81), hinsichtlich des Ge-
werbesalzes aber zu den vorstehend unter 2 angegebenen Regie-Preisen (Regierungs-
Blatt v. J. 1858 S. 117, 177) entnommen werden können.
Es wird dieses hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 15. November 1861.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
V. Wir bringen hierdurch zur Kenntniß der betheiligten Behörden und des Pu-
blikums, daß die Führung des Gegenbuches über die bei der Großherzoglichen
Salzgelder-Obereinnahme zu Eisenach eingehenden Zahlungen dem Groß-
herzoglichen Rechnungsamts-Assisteuten Friderici von jetzt ab übertragen worden
ist, dessen Vertretung in Verhinderungsfällen aber, wie seither, dem Großherzogli-
chen Kasse-Registrator Kannewurf zusteht.
Jede Quittung über an die vorgenaunte Salzgelder-Obereinnahme eingezahlte
Gelder kann nur dann als gültig angesehen werden, wenn sie außer der Unter-
schrift des Kassirers auch die des Gegenbuchführers, mit Angabe des Blattes, auf
welchem die Zahlung im Gegenbuche eingetragen ist, enthält.
Weimar am 21. November 1861.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thonu.
VI. Nachdem der ermäßigte Zollsatz, welcher nach dem Additional-Vertrage mit
dem Königreiche Sardinien vom 28. Oktober 1859 bei dem Eingange vereinslän-
dischen Branntweins in Sardinien stipulirt war, durch die jenseitige Gesetzgebung
allgemein, ohne Unterschied des Ursprunges, angenommen worden ist und es daher
bei Versendung von Sprit und Branntwein nach Sardinien der Ausbringung und