Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

48 
8. 2. 
Abresse. 
Die Adresse muß den Bestimmungsort, sowie die Person Desjenigen, an 
welchen die Zustellung erfolgen soll, so bestimmt bezeichnen, daß jeder Ungewiß- 
heit darüber vorgebeugt wird. « 
Dieses gilt auch bei solchen mit „poste restante“ bezeichneten Gegenständen, 
für. welche die Post Garantie zu leisten hat. Bei gewöhnlichen Briefen mit dem 
Vermerk „poste restante“ darf Statt des Namens des Empfängers eine An- 
gabe in Buchstaben, Ziffern u. s. w. angewendet seyn. 
§. 3. 
Außenseite der Briefe. 
Außer den, auf die Beförderung oder Bestellung einer Sendung bezüglichen 
Angaben darf noch der Name oder die Firma des Absenders, sonst aber soll keine, 
einer brieflichen Mittheilung gleich zu achtende Notiz auf der Außenseite enthal- 
ten seyn. « 
Im Zuwiderhandlungsfalle kann ausnahmsweise die Beförderung eintreten, 
insofern nach dem Ermessen des Postbeamten der Annahmestelle ans der Notiz un- 
zweifelhaft erhellet, daß damit weder eine Entziehung des Porto, noch eine Injurie 
oder sonst strafbare Handlung beabsichtigt wird. 
8. 4. 
Begleitbrief bei Fahrpostsendungen. 
Jeder Fahrpostsendung, mit Ausnahme derjenigen in Brief- oder ähnlicher 
Form bis zum Gewichte von ½ Pfund einschließlich, muß ein Begleitbrief bei- 
gegeben seyn, welcher mit Geld oder sonstigen Gegenständen von angegebenem Werthe 
nicht beschwert seyn darf, übrigens entweder aus einem förmlich verschlossenen 
Briefe oder einer bloßen Adresse bestehen kann, mindestens jedoch aus einem Vier- 
telbogen Papier gefertigt seyn muß. 
§. 5. 
Erfordernisse eines Begleitbriefes. . 
Auf dem Begleitbriefe oder der Begleit-Adresse muß die äußere Beschaffen- 
heit der Sendung (eine Kiste bloß, eine Kiste in Leinen, ein Faß u. s. w.), 
ferner die Bezeichnung (Signatur), und wenn der Werth deklarirt wird, die Werth- 
angabe, enthalten seyn. Der Begleitbrief oder die Begleit-Adresse muß mit einem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.