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chen unmittelbar anher gerichtete Anträge an das betreffende Amt zur Instruirung
ohne Weiteres abgegeben werden.
Weimar am 11. Januar 1861.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departenent der Finanzen.
On.
III. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben auf erstatteten Vortrag
im Gesammt-Ministerium dem Mäühlenbauer Albert Krause zu Unterneusulza auf
diesfallsiges Nachsuchen ein Erfindungs-Patent auf eine dem unterzeichneten Staats-
Ministerium durch Zeichnung und Beschreibung erläuterte Maschine zur Fabrikation
hölzerner Schuhnägel auf die Dauer von fünf Jahren, von heute an gerechnet,
für den ganzen Umfang des Großherzogthumes mit der Wirkung zu ertheilen ge-
ruht, daß ohne vorherige Zustimmung des Patent-Inhabers Niemand die gedachte
Erfindung auszuführen oder anzuwenden berechtigt ist, ohne daß jedoch Jemand in
der Anwendung bereits bekannter Theile der Erfindung beschränkt werden soll.
Uebrigens ist bei Bewilligung des Patentes, welches dann als erloschen zu
betrachten ist, wenn die bleibende Ausführung und Anwendung der Erfindung im
Großherzogthume dem Großherzoglichen Staats-Ministerium nicht binnen Jahres-
frist nachgewiesen wird, die Neuheit und Eigenthümlichkeit der Erfindung im Sinne
der laut Bekanntmachung vom 3. März 1843 — Regierungs-Blatt v. J. 1843
S. 13 bis 16 — in den Zollvereins-Staaten bei Erfindungs-Patenten zu be-
obachtenden Grundsätze ausdrücklich vorausgesetzt worden.
Nachdem die diesfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt wor-
den ist, wird solches andurch zur öffentlichen Kunde gebracht.
Weimar am 16. Januar 1861.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
J. von Helldorff.
Druc der Hol-Buchdruckere in Weimor.