Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

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Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und 
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 11. März 1861. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. 
Gesetz, 
Abähderung des Vereins-Zolltarifes 
betreffend. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung des unterzeichneten Staats- 
Ministeriums vom 11. Mai 1854 (S. 219 des Regierungs-Blattes vom Jahre 
1854) werden die Gemeindevorstände des Großherzogthumes hierdurch wiederholt 
angewiesen, von jeder in die Irren-, Heil= und Pflege-Anstalt zu Jena erfolgten 
Einlieferung einer geisteskranken, weder unter väterlicher Gewalt, noch unter Vor- 
mundschaft befindlichen Person dem zuständigen Einzelgerichte zum Zwecke der Be- 
stellung eines Kurators alsbald Nachricht zu geben. 
Die Großherzoglichen Bezirks-Direktoren haben die Befolgung dieser Anord- 
nung aufmerksam zu überwachen. 
Weimar am 13. Februar 1861. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Depart ement des Innern. 
Für den Departements-Chef. 
J. von Helldorff. 
II. Unter Rückbezug auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 14. April 1855 
wird hiermit anderweit bestimmt, daß die erforderlichen Abgangslisten zu den Ein- 
kommensteuer-Rollen zweiten Theiles der Orts-Quoten zweiter Abtheilung für das 
zweite Semester jedes Jahres zunächst von der Orts-Steuereinnuahme jedes 
Ortes, auf dem Grunde der von dem Gemeindevorstande an die Orts-Steuer- 
einnahme zu gebenden Notizen über die Personen, welche den Ort ihres bisherigen 
Aufenthaltes in der ersten Hälfte des Jahres verlassen haben, oder, ohne Erben
	        
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