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den, auf welche die gesetzlichen Vorschriften über das Vereins= und Versammlungs-
Recht Anwendung leiden.
Derartigen Genossenschaften bleibt es überlassen, ob sie um Ertheilung der
Rechte einer juristischen Person nachsuchen wollen.
Die Genossenschaften verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig. Ein Zwang
zum Beitritt zu einer Genossenschaft findet nicht Statt. Andererseits darf keinem
Gewerbegenossen, welcher die statutarischen Bedingungen zu erfüllen bereit ist, die
Aufnahme verweigert werden, falls solches das Statut nicht ausdrücklich gestattet.
g. 75.
Die Statuten jeder mit den Rechten einer juristischen Person zu versehenden
gewerblichen Genossenschaft müssen folgenden Bestimmungen genügen:
1) das Statut darf keine mit der gegenwärtigen Gewerbeordnung oder son-
stigen gesetzlichen Vorschriften in Widerspruch stehende Bestimmung ent-
halten;
2) das Statut darf Nichts enthalten, wodurch die einzelnen Mitglieder in der
beliebigen Ausübung der nach dem zweiten Abschnitte dieses Gesetzes jedem
selbstständigen Gewerbetreibenden zustehenden Rechte beschränkt und beein-
trächtiget würden;
3) das Statut darf den Austritt der Mitglieder an keine anderen beschränken-
den Bestimmungen, als an solche knüpfen, welche durch die pünktliche Er-
füllung der der Genossenschaft gegen dritte Personen obliegenden rechtlichen
Verbindlichkeiten bedingt sind;
das Statut muß für den Fall der Auflösung oder des Absterbens der Ge-
nossenschaft genügende Vorschriften über die Ordnung der Vermögensver-
hältnisse und insbesondere über Sicherung etwa vorhandener Verbindlichkeiten
enthalten.
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§. 76.
Fortbestehen der bisherigen Innungen.
Die bei Publication dieses Gesetzes vorhandenen Innungen bestehen als ge-
werbliche Genossenschaften fort und behalten die Rechte juristischer Personen; sie
sind zur Förderung der gemeinsamen Angelegenheiten und insbesondere folgender
Zwecke berufen:
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