Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Es ist vorbehalten, über die Einrichtung solcher Kassen und über ihre Ver- 
waltung unter Theilnahme von Vertretern der Gehülfen u. s. w. allgemeine Vor- 
schriften im Verwaltungswege zu erlassen. 
S. 78. 
Aeltere Kafsen. · 
Die dermalen bereits bestehenden Kassen dieser Art bleiben in ihrer zeitherigen 
Verfassung und Wirksamkeit auf so lange als von den Betheiligten mit Genehmi- 
gung des Bezirks-Direktors hierüber nicht anders beschlossen wird. 
§. 79. 
Julässigkeit von Krankenhausbeiträgen. 
Es ist zulässig für alle solche Gesellen, Gehülfen und Fabrik-Arbeiter, welche 
zu keiner Kasse nach §.S. 77 und 78 steuern, die Pflege in Erkrankungsfällen 
durch Verpflichtung zu regelmäßigen Beiträgen an ein für den Ort oder Bezirk 
bestehendes Krankenhaus zu sichern. 
Fünfter Abschnitt. 
Behörden und Verfahren in Gewerbesachen. 
8. 80. 
Kompetenz der Verwaltungsbehörden. 
Die Durchführung der Bestimmungen gegenwärtigen Gesetzes erfolgt durch die 
Verwaltungsbehörden, welchen auch hinsichtlich der nach Maßgabe der gegenwärtigen 
Gewerbeordnung verwirkten Geldstrafen die Befugniß, dieselben dem Schuldigen 
anzufordern, zusteht (Art. 4 des Gesetzes vom 20. März 1850). 
§. 81. 
Kompetenz der Justiz-Behörden. 
Wegen der mit Strafe bedrohten Uebertretungen dieses Gesetzes haben die 
Justiz-Behörden, sofern nicht der Schuldige hinsichtlich einer angedrohten Geld- 
strafe auf die Anforderung der Verwaltungsbehörde (§. 80) dieselbe erlegt hat, 
das Strafverfahren nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen einzuleiten und 
zu erkennen. 
Ueber die privatrechtlichen Forderungen und Ansprüche der Gewerbetreibenden 
unter einander, ferner der Unternehmer (Fabrikanten, Meister, Prinzipale 2c.) gegen
	        
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