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örtliche Schwierigkeit der Verwerthung des geschossenen Wildes, beeinträchtiget war,
die Einstellung in eine verhältnißmäßig niedrigere Werthslklasse erfolgen.
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die verschiedenen Theile eines
Jagd-Revieres nach ihrem Nutzungsertrage in verschiedene Werthsklassen zu bringen
seyn würden.
§. 5.
Die Spezial-Kommissionen (§. 6 des Gesetzes vom 22. April 1862) haben
sich bei der Verpflichtung der Sachverständigen (§. 7 a. E. des angezogenen Ge-
setzes) der nachstehenden Formel zu bedienen:
„Ich schwöre hiermit zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden den leib-
lichen Eid, daß ich bei allen mir auf Grund des Gesetzes vom 22. April
1862 übertragenen oder noch zu übertragenden Abschätzungen des Werthes
solcher Jagdgerechtsame auf fremdem Grund und Boden, welche durch das
Gesetz vom 6. Januar 1849 ohne Entschädigung aufgehoben worden sind,
das mir obliegende Gutachten mit sorgfältiger Anwendung der in der Mi-
nisterial-Verordnung vom 14. Mai 1862 hervorgehobenen gesetzlichen
Grundsätze und nach meinem besten Wissen und Gewissen abgeben, auch
mich hierbei durch keine Rücksicht der Gunst oder Ungunst für oder gegen
einen der Betheiligten leiten lassen will,
So wahr mir Gott belfe rc."
Der Nachweis der nach der vorstehenden Formel von einer Spezial-Kom-
mission erfolgten Verpflichtung eines Sachverständigen genügt, um denselben auch
für andere Entschädigungsermittelungen gleicher Art bei derselben oder bei einer an-
deren Spezial-K tommission als gehörig verpflichtet anzuerlennen.
Weimar am 14. Mai 1862.
Großherzoglich Sachsisches Staats--Ministerium.
Departement des Innern.
von Watzdorf.
Beilage A.
J.
Auszug aus dem Gesetze vom 1. März 1850.
(Regierungs-Blatt S. 87).
8. 7,.
In Gemeinschaft mit den Partheien hat hiernächst der sachverständige Spezial-
Kommissar alle auf den Umfang, die Beschaffenheit und die muthmaßliche Ergiebig-