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Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben auf erstatteten Vortrag im Groß-
herzoglichen Gesammt-Ministerium dem Maschinen-Konstrukteur Melchior Nolden
zu Frankfurt a.]M. auf desfallsiges Ansuchen ein Erfindungs-Patent auf eine durch
Zeichnung und Beschreibung nachgewiesene Maschine zum Schälen von Weizen auf
die Dauer von fünf Jahren von heute an gerechnet für den ganzen Umfang des
Großherzogthumes mit der Wirkung zu ertheilen geruht, daß ohne Zustimmung des
Patent-Inhabers Niemand die gedachte Erfindung anzuwenden berechtiget ist, ohne
daß dadurch Jemand in der Anwendung bereits bekannter Theile der Erfindung
beschränkt seyn soll.
Uebrigens ist bei Bewilligung des Patentes, welches dann als erloschen zu
betrachten ist, wenn die bleibende Ausführung und Anwendung der Erfindung im
Großherzogthume dem unterzeichneten Staats-Ministerium nicht binnen Jahresfrist
nachgewiesen wird, die Neuheit und Eigenthümlichkeit der Erfindung im Sinne der
laut Bekanntmachung vom 3. März 1843 — Regierungs-Blatt vom Jahre 1843
S. 13 bis 16 — in den Zollvereinsstaaten bei Erfindungs-Patenten zu beobach-
tenden Grundsätze ausdrücklich vorausgesetzt worden.
Nachdem die dießfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt worden
ist, wird Solches hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 1. Mai 1862.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Watzdorf.
II. Zu Folge einer unter den Zollvereinsregierungen getroffenen Vereinbarung
sollen die stark appretirten, durchsichtig gemachten baumwollenen Gewebe, welche
anstatt des früher gebräuchlichen Calquir= und Wachs-Papiers zum Durchzeichnen
gebraucht werden (sogenanntes Calquir-Tuch, Calquir-Leinen, Architekten-Leinwand,
englische Copir-Leinwand) mit dem Satze von fünf Thalern nach Pos. II, 40, b
des Vereins-Zolltarifes zur Verzollung gezogen werden, was hiermit zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht wird.
Weimar am 14. Mai 1862.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.