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rischen Ober-Appellations-Gerichtsordnung fließenden Rechte, soweit solche wei-
tergehend sind, als die sich aus den gegenwärtigen Bestimmungen
für sie ergebenden, vorbehalten.
Art. V.
(Zu §.8. 81 und 82 der Ober-Appellations-Gerichtsordnung.)
Witwenkaffe des Ober-Anppellations-Gerichtes.
Die Witwenkasse des Ober-Appellations-Gerichtes bleibt als besondere Kasse
mit dem Fond, den sie am 1. Juli 1862 besitzen wird, und mit den ihr einge-
räumten Rechten bestehen. Als solche wird sie in bisheriger Weise fortverwaltet.
Es kommen jedoch außer der im §. 81 sub lit. a aufgeführten Einnahme-
quelle — siehe darüber Art. II — auch die der Witwenkasse sub b, c und d
ibid. zugewiesenen Einnahmen für die Zukunft in Wegfall, indem insbesondere die
sub gedachte Kollateral-Erbschaftsabgabe fürderhin überhaupt nicht mehr erhoben
werden, die sub d bezeichneten Strafgelder aber der Staatskasse desjenigen Staa-
tes zufließen sollen, aus dem der bezügliche Rechtsstreit an das Ober-Appellations-
Gericht gelangt ist. — Die darnach verbleibenden Erträgnisse der Witwenkasse (die
im §. 81 sub e erwähnten sonstigen zufälligen Einnahmeposten und die Zinsen
vom Fond) dienen, wie bisher, zur Deckung der Witwen= und Waisen-Pen-
sionen, etwaige Ueberschüsse werden admassirt.
Fehlbeträge werden von den Staaten nach dem bestehenden Divisor aufge-
bracht und der Kasse unmittelbar überwiesen.
Art. VI.
Dieser Nachtrag tritt mit dem 1. Juli 1862 in Kraft.
Urkundlich haben Wir vorstehenden Nachtrag höchsteigenhändig vollzogen und
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 23. Juni 1862.
Carl Alexander.
von Watzdorf. G. Thon. von Wirntzingerode.
Nachtrag
zu der provisorischen Ordnung des Ober-
Appellations-Gerichtes zu Jena vom 8.
Oktober 1816 und zu dem Nachtrage hier-
zu vom 25. Juni 1842.
Druck der Hof. Zuchdruckerei in Weimar.