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stellung von Pässen (nicht auch Paßkarten) zu Reisen innerhalb der zum deut-
schen Bunde gehörigen Staaten an Angehörige des Großherzoglichen Justizamts-
bezirkes Blankenhayn ertheilt worden ist.
Weimar am 16. Juli 1862.
Großherzoglich Süchsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
J. von Helldorff.
IV. Es wird hierdurch zu öffentlicher Kenntniß gebracht, daß das Gegenbuch
über die bei der Großherzoglichen Salzgelder-Obereinnahme zu Eisenach eingehen-
den Zahlungen, wie zeither, von dem Großherzoglichen Rechnungsamts-Assistenten
Friderici daselbst geführt wird, daß aber dessen Vertretung hierbei in Verhin-
derungsfällen dem Großherzoglichen Rechnungsamtmann Schmidt zusteht.
Jede Quittung über, an die vorgenannte Salzgelder-Obereinnahme eingezahlte
Gelder kann nur dann als giltig angesehen werden, wenn sie außer der Unterschrift
des Kassirers auch die des Gegenbuchführers, mit Angabe des Blattes, auf welchem
die Zahlung im Gegenbuche eingetragen ist, enthält.
Weimar am 24. Juli 1862.
Großherzoglich Sächsisches Staats- Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
V. Um Zweifeln über die Auslegung des §. 4 der von der Großherzoglichen
Landes-Direktion unterm 26. September 1837 (Reg. Blatt S. 63) erlassenen
Verordnung über die beim Gebrauche von Hundefuhrwerk zu beobachtenden Vor-
sichtsmaßregeln zu begegnen, wird nachträglich zum gedachten §. 4 noch verordnet:
Verboten ist es den Führern von Hundefuhrwerk auch, vorausgehenden
Reit= oder Zugpferden vorzufahren (sie auszustechen).
Die Strafandrohung in §. 6 der angezogenen Verordnung gilt auch für die
Nichtbeachtung dieser Vorschrift.
Weimar am 24. Juli 1862.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Watzdorf.