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S. 3.
Bei der Verleihung von Prämien an solche Eleven, welche sich durch Fleiß,
Fortschritte und sittliches Verhalten besonders auszeichnen, werden Eleven aus dem
Großherzogthume Sachsen-Weimar nur insoweit betheiligt, als die zur Anschaffung
der zu derartigen Prämien bestimmten Bücher oder chirurgischen Instrumente erfor-
derlichen Geldmittel von der Großherzoglichen Regierung bewilligt worden sind.
Ueber die Verwendung der dießfallsigen Bewilligungen hat die Königliche Kom-
mission für das Veterinär-Wesen der Großherzoglichen Regierung jedesmal nach
Ablauf des Schuljahres Rechenschaft abzulegen.
8. 4.
Wenn Eleven des Großherzogthumes Sachsen-Weimar zur Abgangs= und
Maturitäts-Prüfung zuzulassen sind, so soll die Großherzogliche Regierung hiervon
durch die Königliche Kommission für das Veterinär-Wesen in Kenntniß gesetzt wer-
den und derselben freigestellt seyn, der Prüfung durch einen dazu Beauftragten bei-
zuwohnen.
S. 5.
Die von der Königlichen Kommission für das Veterinär-Wesen in ihrer Ei-
genschaft als Direktion der Thierarzeneischule nach Maßgabe §. 4 des Gesetzes,
die Ausübung der Thierheilkunde betreffend, vom 14. Dezember 1858 auf Grund
der vorher bestandenen Prüfung ausgestellten Legitimationen als Thierarzt erkennt
die Großherzogliche Regierung auch für ihre Staatsangehörigen und für den Bereich
des Großherzogthumes Sachsen-Weimar, jedoch unbeschadet der daselbst bestehenden
besonderen Bestimmungen über Niederlassung und Ausübung der thierärztlichen
Praxis, zum Nachweis der Qualification als Thierarzt für gültig und den derar-
tigen Zeugnissen der Großherzoglichen Medizinal-Kommission in der Wirkung völlig
gleichstehend an.
g. 6.
Ueber die Anerkennung dieser Legitimations-Zeugnisse und deren Gleichstellung
mit den Zeugnissen der Großherzoglichen Medizinal-Kommission wird die Großher=
zogliche Regierung alsbald nach Abschluß gegenwärtiger Vereinbarung eine öffeut-
liche Bekanntmachung erlassen, auch wird dieselbe ihren Staatsangehörigen, welche
sich dem Studium der Thierheilkunde widmen wollen, den Besuch der Thierarze-
neischule zu Dresden besonders empfehlen, desgleichen für die Bekanntwerdung der
Aufnahmebedingungen und der Anstaltsgesetze die geeignete Sorge tragen.