Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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S. 3. 
Bei der Verleihung von Prämien an solche Eleven, welche sich durch Fleiß, 
Fortschritte und sittliches Verhalten besonders auszeichnen, werden Eleven aus dem 
Großherzogthume Sachsen-Weimar nur insoweit betheiligt, als die zur Anschaffung 
der zu derartigen Prämien bestimmten Bücher oder chirurgischen Instrumente erfor- 
derlichen Geldmittel von der Großherzoglichen Regierung bewilligt worden sind. 
Ueber die Verwendung der dießfallsigen Bewilligungen hat die Königliche Kom- 
mission für das Veterinär-Wesen der Großherzoglichen Regierung jedesmal nach 
Ablauf des Schuljahres Rechenschaft abzulegen. 
8. 4. 
Wenn Eleven des Großherzogthumes Sachsen-Weimar zur Abgangs= und 
Maturitäts-Prüfung zuzulassen sind, so soll die Großherzogliche Regierung hiervon 
durch die Königliche Kommission für das Veterinär-Wesen in Kenntniß gesetzt wer- 
den und derselben freigestellt seyn, der Prüfung durch einen dazu Beauftragten bei- 
zuwohnen. 
S. 5. 
Die von der Königlichen Kommission für das Veterinär-Wesen in ihrer Ei- 
genschaft als Direktion der Thierarzeneischule nach Maßgabe §. 4 des Gesetzes, 
die Ausübung der Thierheilkunde betreffend, vom 14. Dezember 1858 auf Grund 
der vorher bestandenen Prüfung ausgestellten Legitimationen als Thierarzt erkennt 
die Großherzogliche Regierung auch für ihre Staatsangehörigen und für den Bereich 
des Großherzogthumes Sachsen-Weimar, jedoch unbeschadet der daselbst bestehenden 
besonderen Bestimmungen über Niederlassung und Ausübung der thierärztlichen 
Praxis, zum Nachweis der Qualification als Thierarzt für gültig und den derar- 
tigen Zeugnissen der Großherzoglichen Medizinal-Kommission in der Wirkung völlig 
gleichstehend an. 
g. 6. 
Ueber die Anerkennung dieser Legitimations-Zeugnisse und deren Gleichstellung 
mit den Zeugnissen der Großherzoglichen Medizinal-Kommission wird die Großher= 
zogliche Regierung alsbald nach Abschluß gegenwärtiger Vereinbarung eine öffeut- 
liche Bekanntmachung erlassen, auch wird dieselbe ihren Staatsangehörigen, welche 
sich dem Studium der Thierheilkunde widmen wollen, den Besuch der Thierarze- 
neischule zu Dresden besonders empfehlen, desgleichen für die Bekanntwerdung der 
Aufnahmebedingungen und der Anstaltsgesetze die geeignete Sorge tragen.
	        
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