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Ministerial-Bekanntmachung.
Nachdem wegen veränderter Einrichtung der Doktor-Prüfungen, welche von
Studirenden der Medizin aus den Weimar-Eisenachischen, Altenburgischen und
Gothaischen Landen auf der Universität Jena zu bestehen sind, von den Regierun-
gen des Großherzogthumes Sachsen-Weimar-Eisenach und der Herzogthümer Sach-
sen-Altenburg und Sachsen-Gotha nach Anhörung der medizinischen Fakultät zu
Jena übereinstimmende Bestimmung getroffen worden ist, wird das nachstehende
Regulativ, welches diese Anordnungen enthält, hiermit zur öffentlichen Kenntniß
gebracht.
Weimar am 29. August 1862.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen
Angelegenheiten.
Für den Staats-Minister.
Stichling.
Regulativ
über Einrichtung der Doktor-Prüfung für solche Studirende der
Medizin auf der Universität Jena, welche den Weimarischen,
Altenburgischen und Gothaischen Landen angehören.
J.
Naturwissenschaftliche Vorprüfung.
1.
Alle Studirende der Medizin aus dem Großherzogthume Sachsen-Weimar-
Eisenach und den Herzogthümern Sachsen-Altenburg und Sachsen-Gotha, welche
auf der Universität Jena den medizinischen Doktor-Grad erlangen wollen, haben
sich zum Nachweise der, die Grundlage des medizinischen Studiums abgebenden, na-
turwissenschaftlichen Bildung einer Prüfung zu unterziehen. Von dem Ausfalle
dieser naturwissenschaftlichen Vorprüfung hängt die Zulassung zum Doktor-
Examen ab.
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