Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

Uegierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 28. Weimar. 4. Oktober 1862. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
rc. ꝛc. 
  
Um bei der Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung derjenigen, 
welchen durch das Gesetz vom 6. Januar 1849 Jagdgerechtsame ohne Entschädi- 
gung entzogen worden sind, vom 22. April dieses Jahres, die Gegenseitigkeit in 
dem Verhältnisse zu anderen Staaten zu sichern, finden Wir nothwendig, auf dem 
Grunde des §. 61 des revidirten Grundgesetzes über die Verfassung des Großher- 
zogthumes vom 5. Mai 1816, mittelst dieses provisorischen, vorerst nur bis zum 
Schlusse des nächsten Landtages geltenden Gesetzes zu verordnen: 
8. 1. 
Der durch das Gesetz vom 22. April dieses Jahres begründete Anspruch auf 
nachträgliche Entschädigung für diejenigen, welchen durch das Gesetz vom 6. Ja- 
nuar 1849 Jagdgerechtsame ohne Entschädigung entzogen worden sind, findet in 
Ansehung solcher Jagdrechte, welche dem Staats= oder Domainen= (Kammer= oder 
Kron-) Fiskus eines anderen Staates am 17. Januar 1849 im Großherzogthume 
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