Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

Regierungs -Slatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 32. Weimar. 4. December 1862. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛtc. 
  
Nachem der Steuerbedarf des Großherzogthumes für die nächste, die Jahre 
1863, 1864 und 1865 umfassende Finanz-Periode durch Verabschiedung mit dem 
sechszehnten ordentlichen Landtage verfassungsmäßig festgestellt worden ist, sind von 
dem getreuen Landtage zur Deckung der Staatsbedürfnisse in den gedachten Etats- 
Jahren, in Gemäßheit des revidirten Grundgesetzes über die Verfassung des Groß- 
herzogthumes vom 5. Mai 1816 die nachstehend bezeichneten Steuern für die Jahre 
1863, 1864 und 1865 verwilligt worden: 
Die vom Grund und Boden im gesammten Großherzogthume vor- 
zugsweise zu entrichtenden Steuern (alte Landsteuern, alte Grundsteuern) 
nach den weiteren Bestimmungen des revidirten Gesetzes über die Steuerver- 
fassung des Großherzogthumes vom 18. März 1851 und des Gesetzes vom 30. 
Oktober 1840. 
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