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oder wenn ein Gesellschafter zu einer Handelsgesellschaft neu hinzutritt oder aus
einer solchen austritt, so kann, ungeachtet dieser Veränderung, die ursprüngliche Firma
fortgeführt werden.
Jedoch ist beim Austreten eines Gesellschafters dessen ausdrückliche Einwilli-
gung in die Fortführung. der Firma erforderlich, wenn sein Name in der Firma
enthalten ist.
Art. 25.
Wenn die Firma geändert wird oder erlischt, oder wenn die Inhaber der
Firma sich ändern, so ist dieses nach den Bestimmungen des Art. 19 bei dem
Handelsgerichte anzumelden.
Ist die Aenderung oder das Erlöschen nicht in das Handels-Register einge-
tragen und öffentlich bekannt gemacht, so kann derjenige, bei welchem jene That-
sachen eingetreten sind, dieselben einem Dritten nur insofern entgegensetzen, als er
beweist, daß sie dem Letzteren bekannt waren.
Ist die Eintragung und Bekanntmachung geschehen, so muß ein Dritter die
Aenderung oder das Erlöschen gegen sich gelten lassen, sofern nicht die Umstände
die Annahme begründen, daß er diese Thatsachen weder gekannt habe, noch habe
kennen müssen.
Art. 26.
Das Handelsgericht hat die Betheiligten zur Befolgung der Vorschriften der
Art. 19, 21 und 25 von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten.
In gleicher Weise hat es gegen diejenigen einzuschreiten, welche sich einer nach
den Vorschriften dieses Titels ihnen nicht zustehenden Firma bedienen.
Art. 27.
Wer durch den unbefugten Gebrauch einer Firma in seinen Rechten verletzt
ist, kann den Unberechtigten auf Unterlassung der weiteren Führung der Firma und
auf Schadenersatz belangen.
Ueber das Vorhandenseyn und die Höhe des Schadens entscheidet das Han-
delsgericht nach seinem freien Ermessen.
Das Handelsgericht kann die Veröffentlichung des Erkenntnisses auf Kosten
des Verurtheilten verordnen.
Vierter Titel.
Von den Handelsbüchern.
Art. 28.
Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen, aus welchen seine Han-
delsgeschäfte und die Lage seines Vermögens vollständig zu ersehen sind.