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nicht durch Durchstreichen oder auf andere Weise unleserlich gemacht, es darf nichts
radirt, noch dürfen solche Veränderungen vorgenommen werden, bei deren Beschaf-
fenheit es ungewiß ist, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später
gemacht worden sind.
Art. 33.
Die Kaufleute sind verpflichtet, ihre Handelsbücher während zehn Jahren, von
dem Tage der in dieselben geschehenen letzten Eintragung an gerechnet, aufzube-
wahren.
Dasselbe gilt in Ansehung der empfangenen Handelsbriefe sowie in Ansehung
der Inventare und Bilanzen.
Art. 34.
Ordnungsmäßig geführte Handelsbücher liefern bei Streitigkeiten über Han-
delssachen unter Kaufleuten in der Regel einen unvollständigen Beweis, welcher
durch den Eid oder durch andere Beweismittel ergänzt werden kann.
Jedoch hat der Richter nach seinem durch die Erwägung aller Umstände ge-
leiteten Ermessen zu entscheiden, ob dem Inhalte der Bücher ein größeres oder ge-
ringeres Maaß der Beweiskraft beizulegen, ob in dem Falle, wo die Handelsbücher
der streitenden Theile nicht übereinstimmen, von diesem Beweismittel ganz abzu-
sehen, oder ob den Büchern des einen Theiles eine überwiegende Glaubwürdigkeit
beizumessen sey.
Ob und inwiefern die Handelsbücher gegen Nichtkaufleute Beweiskraft haben,
ist nach den Landesgesetzen zu beurtheilen.
Art. 35.
Handelsbücher, bei deren Führung Unregelmäßigkeiten vorgefallen sind, können
als Beweismittel nur insoweit berücksichtiget werden, als dieses nach der Art und
Bedeutung der Unregelmäßigkeiten, sowie nach der Lage der Sache geeignet erscheint.
Art. 36.
Die Eintragungen in die Handelsbücher können, unbeschadet ihrer Beweiskraft,
durch Handlungsgehülfen bewirkt werden.
Art. 37.
Im Laufe eines Rechtsstreites kann der Richter auf den Antrag einer Partei
die Vorlegung der Handelsbücher der Gegenpartei verordnen. Geschieht die Vor-
legung nicht, so wird zum Nachtheil des Weigernden der behauptete Inhalt der
Bücher für erwiesen angenommen.
Art. 38.
Wenn in einem Rechtsstreite Handelsbücher vorgelegt werden, so ist von dem