Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Ingleichen ist durch die vorhergehenden Artikel nicht ausgeschlossen, daß die 
Bestellung oder die Veräußerung von Faustpfändern unter Kaufleuten für For- 
derungen aus Handelsgeschäften rechtsgültig geschehen kann, wenn dabei die in den 
einzelnen Staaten für die Bestellung oder Veräußerung von Faustpfändern gelten- 
den Bestimmungen beobachtet werden. 
Art. 313. 
Ein Kaufmann hat wegen der fälligen Forderungen, welche ihm gegen einen 
anderen Kaufmann aus den zwischen ihnen geschlossenen beiderseitigen Handelsge- 
schäften zustehen, ein Zurückbehaltungsrecht (Retentions-Recht) an allen beweg- 
lichen Sachen und Werthpapieren des Schuldners, welche mit dessen Willen auf 
Grund von Handelsgeschäften in seinen Besitz gekommen sind, sofern er dieselben 
noch in seinem Gewahrsam hat, oder sonst, insbesondere vermittelst Konnossemente, 
Ladescheine oder Lagerscheine, noch in der Lage ist, darüber zu verfügen. 
Dieses Recht tritt jedoch nicht ein, wenn die Zurückbehaltung der Gegenstände 
der von dem Schuldner vor oder bei der Uebergabe ertheilten Vorschrift oder der 
von dem Gläubiger übernommenen Verpflichtung, in einer bestimmten Weise mit 
den Gegenständen zu verfahren, widerstreiten würde. 
Art. 314. 
Das in dem vorhergehenden Artikel bezeichnete Zurückbehaltungsrecht besteht 
unter den dort angegebenen Voraussetzungen selbst wegen der nicht fälligen Forde- 
rungen, 
1) wenn über das Vermögen des Schuldners der Konkurs eröffnet worden ist, 
oder der Schuldner auch nur seine Zahlungen eingestellt hat; 
2) wenn eine Exekution in das Vermögen des Schuldners fruchtlos vollstreckt 
oder wider denselben wegen Nichterfüllung einer Zahlungsverbindlichkeit die 
Vollstreckung des Personal-Arrestes erwirkt worden ist. 
In diesen Fällen steht auch die Vorschrift des Schuldners oder die Ueber- 
nahme der Verpflichtung, in einer bestimmten Weise mit den Gegenständen zu ver- 
fahren, dem Zurückbehaltungsrechte nicht entgegen, sofern die vorstehend unter 1 
und 2 bezeichneten Umstände erst nach Uebergabe der Gegenstände oder nach Ueber- 
nahme der Verpflichtung eingetreten oder dem Gläubiger bekannt geworden sind. 
Art. 315. 
Der Gläubiger, welchem das Zurückbehaltungsrecht nach den Artikeln 313 
oder 314 zusteht, ist verpflichtet, von der Ausübung desselben den Schuldner ohne 
Verzug zu benachrichtigen. Er ist befugt, wenn ihn dieser nicht rechtzeitig in an- 
derer Weise sichert, im Wege der Klage bei dem für ihn selbst zuständigen Ge-
	        
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