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Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhaypn, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen hiermit unter Zustimmung des getreuen Landtages, wie folgt:
Zuwiderhandlungen gegen die Strafbestimmungen zum Schutze des Eigen-
thums an Werken der Wissenschaft und Kunst gegen Nachdruck und Nach-
bilden sollen vom Erscheinen dieses Gesetzes an nicht als polizeiliche Ueber-
tretungen, sondern als Vergehen in Gemäßheit des §. 1 Ziffer II der
Novelle zur Strafprozeßordnung vom 9. Dezember 1854 behandelt werden.
Insofern übrigens diese Zuwiderhandlungen nach §. 15 und §. 30
des Gesetzes vom 11. Januar 1839 nur auf Antrag des Verletzten in
Untersuchung zu ziehen sind, behält es zwar hierbei sein Bewenden, es
findet jedoch die im §. 16 desselben Gesetzes geordnet gewesene Beschränkung
der Zurücknahme des Antrags in Gemäßheit der Bestimmungen im Artikel
70 des Strafgesetztuchs und Art. 97, Art. 221, Art. 271 und Art. 334
der Strafprozeßordnung nicht weiter Statt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un-
serem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 26. Februar 1862.
Carl Alexander.
von Watzdorf. G. Thon. von Wirntzingerode.
Gesetz,
die Zuwiderhandlungen gegen die Straf-
bestimmungen zum Schutze des Eigenthums
an Werken der Wissenschaft und Kunst
gegen Nachdruck und Nachbilden betreffend.
Druck der Hof-Buchdruckerei in Weimar. 6