Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhaypn, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen hiermit unter Zustimmung des getreuen Landtages, wie folgt: 
Zuwiderhandlungen gegen die Strafbestimmungen zum Schutze des Eigen- 
thums an Werken der Wissenschaft und Kunst gegen Nachdruck und Nach- 
bilden sollen vom Erscheinen dieses Gesetzes an nicht als polizeiliche Ueber- 
tretungen, sondern als Vergehen in Gemäßheit des §. 1 Ziffer II der 
Novelle zur Strafprozeßordnung vom 9. Dezember 1854 behandelt werden. 
Insofern übrigens diese Zuwiderhandlungen nach §. 15 und §. 30 
des Gesetzes vom 11. Januar 1839 nur auf Antrag des Verletzten in 
Untersuchung zu ziehen sind, behält es zwar hierbei sein Bewenden, es 
findet jedoch die im §. 16 desselben Gesetzes geordnet gewesene Beschränkung 
der Zurücknahme des Antrags in Gemäßheit der Bestimmungen im Artikel 
70 des Strafgesetztuchs und Art. 97, Art. 221, Art. 271 und Art. 334 
der Strafprozeßordnung nicht weiter Statt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un- 
serem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 26. Februar 1862. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wirntzingerode. 
Gesetz, 
die Zuwiderhandlungen gegen die Straf- 
bestimmungen zum Schutze des Eigenthums 
an Werken der Wissenschaft und Kunst 
gegen Nachdruck und Nachbilden betreffend. 
Druck der Hof-Buchdruckerei in Weimar. 6
	        
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