Uegierungs- Blatt
Großherzogehum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 6. Weimar. 22. März 1862.
Wir Carl Alerander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
rc. 2e.
Das Gesetz über die Biersteuer oder die Biermalzschrot-Steuer vom 16. Fe-
bruar 1836 bezeichnet nur das Malzschrot als steuerpflichtiges Material bei dem
Braugewerbe; da aber in neuerer Zeit auch andere Materialien, namentlich unge-
malztes Gerstenschrot zum Bierbrauen verwendet werden: so verordnen Wir mit
Zustimmung des getreuen Landtages, wie folgt:
§. 1.
An die Stelle des §. 1 des Gesetzes vom 16. Februar 1836 tritt folgende
Bestimmung:
„Von jedem Zentner Landesgewicht Malzschrot oder Gerstenschrot, woraus
Bier bereitet wird, welcher Art dasselbe auch sey, Breyhahn, Halbbier,
Kofent u. s. w. mit eingeschlossen, sind zwanzig Silbergroschen Steuer zu
entrichten.
Für andere stärkemehl= oder zuckerhaltige Substanzen, welche zur Bier-
brauerei verwendet werden möchten, wird der Steuersatz im Wege der Ver-
ordnung verhältnißmäßig nach dem durchschnittlichen Extrakt-Gehalte im
Vergleiche zu dem Extrakt-Gehalte des Gersten-Malzschrotes und nach dem
Steuersatze des letzteren besonders bestimmt werden.
Ist mit der Bierbrauerei eine Essigbrauerei verbunden: so ist auch
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