Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Die Fälle der großen Haverei sowie die Fälle der Aufwendung von Kosten 
zur Erhaltung, Bergung und Rettung der Ladung werden durch diesen Artikel nicht 
berührt. 
Art. 623. 
Wenn die Fracht nach Zeit bedungen ist, so beginnt sie in Ermangelung einer 
anderen Abrede mit dem Tage zu laufen, der auf denjenigen folgt, an welchem der 
Schiffer angezeigt hat, daß er zur Einnahme der Ladung, oder bei einer Reise in 
Ballast, daß er zum Antritte der Reise fertig und bereit sey, sofern aber bei einer 
Reise in Ballast diese Anzeige am Tage vor dem Antritte der Reise noch nicht er- 
folgt ist, mit dem Tage, an welchem die Reise angetreten wird. 
Ist Liegegeld oder Ueberliegezeit bedungen, so beginnt in allen Fällen 
die Zeitfracht erst mit dem Tage zu laufen, an welchem der Antritt der Reise 
erfolgt. 
Die Zeitfracht endet mit dem Tage, an welchem die Löschung vollendet ist. 
Wird die Reise ohne Verschulden des Verfrachters verzögert oder unterbrochen, 
so muß für die Zwischenzeit die Zeitfracht fortentrichtet werden, jedoch unbeschadet 
der Bestimmungen der Art. 639 und 640. 
Art. 624. 
Der Verfrachter hat wegen der im Art. 615 erwähnten Forderungen ein 
Pfandrecht an den Gütern. 
Das Pfandrecht besteht, so lange die Güter zurückbehalten oder deponirt sind; 
es dauert auch nach der Ablieferung noch fort, sofern es binnen dreißig Tagen nach 
Beendigung derselben gerichtlich geltend gemacht wird; es erlischt jedoch, sobald vor 
der gerichtlichen Geltendmachung die Güter in den Gewahrsam eines Dritten ge- 
langen, welcher sie nicht für den Empfänger besitzt. 
Art. 625. 
Im Falle des Streites über die Forderungen des Verfrachters ist dieser die 
Güter auszuliefern verpflichtet, sobald die streitige Summe bei Gericht oder bei 
einer anderen zur Annahme von Depositen ermächtigten Behörde oder Anstalt depo- 
nirt ist. 
Nach Ablieferung der Güter ist der Verfrachter zur Erhebung der deponirten 
Summe gegen angemessene Sicherheitsleistung berechtigt. 
Art. 626. 
So lange das Pfandrecht des Verfrachters besteht, kann das Gericht auf dessen 
Ansuchen verordnen, daß die Güter ganz oder zu einem entsprechenden Theile behufs 
Befriedigung des Verfrachters öffentlich verkauft werden.
	        
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