Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhaypn, Neustadt und Tautenburg 
rꝛc. 2c. 
verordnen hierdurch unter Zustimmung des getreuen Landtages, wie folgt: 
Die Bestimmung im §. 8 Ziffer 4, b des Gesetzes über die Ausführung 
der allgemeinen deutschen Wechselordnung vom 13. Juli 1849, wonach gegen den 
Ehegatten des Gläubigers, so lange nicht auf Trennung des Ehebandes oder auf 
beständige Scheidung von Tisch und Bette rechtskräftig erkannt worden ist, desglei- 
chen gegen Blutsverwandte in aufsteigender und absteigender Linie, sowie gegen 
Stief= und Schwieger-Aeltern, solange das Affinitäts-Verhältniß dauert, endlich 
gegen vollbürtige und halbbürtige Geschwister des Gläubigers Wechselhaft nicht 
vollstreckt werden soll, ist hiermit aufgehoben. 
Im Uebrigen bleiben die Bestimmungen des Ausführungsgesetzes vom 
13. Juli 1849 in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un- 
serem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 15. April 1862. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode. 
Nachtrag 
zu dem Gesetze über die Ausführung der 
allgemeinen deutschen Wechselordnung 
vom 13. Juli 1849. 
  
Druck der Hof-Buchdruckerei in Weimar.
	        
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