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Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhaypn, Neustadt und Tautenburg
rꝛc. 2c.
verordnen hierdurch unter Zustimmung des getreuen Landtages, wie folgt:
Die Bestimmung im §. 8 Ziffer 4, b des Gesetzes über die Ausführung
der allgemeinen deutschen Wechselordnung vom 13. Juli 1849, wonach gegen den
Ehegatten des Gläubigers, so lange nicht auf Trennung des Ehebandes oder auf
beständige Scheidung von Tisch und Bette rechtskräftig erkannt worden ist, desglei-
chen gegen Blutsverwandte in aufsteigender und absteigender Linie, sowie gegen
Stief= und Schwieger-Aeltern, solange das Affinitäts-Verhältniß dauert, endlich
gegen vollbürtige und halbbürtige Geschwister des Gläubigers Wechselhaft nicht
vollstreckt werden soll, ist hiermit aufgehoben.
Im Uebrigen bleiben die Bestimmungen des Ausführungsgesetzes vom
13. Juli 1849 in Kraft.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un-
serem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 15. April 1862.
Carl Alexander.
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode.
Nachtrag
zu dem Gesetze über die Ausführung der
allgemeinen deutschen Wechselordnung
vom 13. Juli 1849.
Druck der Hof-Buchdruckerei in Weimar.