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zu entrichten hat. Nach demselben Verhältnisse werden gerechtfertigte Etat-Ueber-
schreitungen vergütet und etwaige Ersparnisse vertheilt.
Artikel 11.
Zu Artikel 18 des Vertrages vom Jahre 1850.
Die Aufsicht über den Geschäftsgang bei dem Appellations-Gerichte steht den
vier contrahirenden Regierungen gemeinsam zu und zwar wird dieses Recht in den
nächsten drei Jahren (1863, 1864 und 1865) von der Großherzoglich Sächsischen
Staatsregierung, in den darauf folgenden drei Jahren (1866, 1867 und 1868)
von der Fürstlich Reuß-Plauischen jüngerer Linie Staatsregierung, von der
Schwarzburg-Rudolstädtschen Staatsregierung und von der Fürstlich Schwarzburg-
Sondershausenschen Staatsregierung, von jeder in der angegebenen Reihenfolge ein
Jahr lang, hierauf wieder in den drei folgenden Jahren (1869, 1870 und 1871)
von der Großherzoglich Sächsischen Staatsregierung, sodann je ein Jahr lang von
den übrigen betheiligten Staatsregierungen in der vorbestimmten Reihenfolge u. s. f.
ausgeübt.
Uebrigens bewendet es bei der von der Großherzoglich Sächsischen Staats-
regierung übernommenen Verbindlichkeit, in dem Falle, wenn eine der übrigen
betheiligten Regierungen das ihr zukommende Aussichtsrecht in dem betreffenden
Jahre nicht ausüben will, dasselbe im besonderen Auftrage dieser Regierung aus-
zuüben und es wird diese Verbindlichkeit auch der Fürstlich Reuß-Plauischen
Staatsregierung gegenüber von der Großherzoglich Sächsischen Staatsregierung
übernommen.
Artikel 12.
Zu Artikel 22 des Vertrages vom Jahre 1850.
Kassen= und Depositen-Defekte, sowie sonstige durch die Verschuldung des
Appellations-Gerichtes oder einzelner Beamter desselben verursachte Schäden werden,
insofern sie nach Eintritt des im Artikel 1 dieses Vertrages bezeichneten Zeitpunk-
tes verursacht worden sind, von den vier contrahirenden Staatsregierungen nach
dem im Artikel 10 dieses Vertrages bestimmten Verhältnisse ersetzt. In demselben
Verhältnisse gebührt den betreffenden Staatskassen dasjenige, was etwa durch den
Regreß auf den Urheber des Schadens beigebracht wird.
Ob der Schaden durch einen von Großherzoglich Sächsischer oder von Fürst-
lich Schwarzburgscher oder von Fürstlich Reuß-Plauischer Seite angestellten Beam-
ten verschuldet wurde, macht dabei einen Unterschied überall nicht.