Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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V. Nachdem der von der General-Versammlung der Aktionäre der Werra- 
eisenbahn vom 26. Juni d. J. beschlossene Zusatz zu §. 21 des Gesellschafts-Sta- 
tuts, welcher folgendermaßen lautet: 
„Wird jedoch dem Verwaltungsrathe vor Ablauf der vierjährigen Verjährungs- 
frist angezeigt, daß ein Dividenden-Schein verloren oder zu Grunde gegangen 
sey, und wird der angemeldete Schein innerhalb jener Frist nicht von einer 
andern Person zur Zahlung präsentirt, so soll der Betrag des Dividenden- 
Scheins nach eingetretener Verjährung dem Anmeldenden oder dessen Rechts- 
nachfolgern gegen Quittung ausgezahlt werden,“ 
und der weitere Beschluß jener Versammlung, daß diese Zusatzbestimmung auch auf 
die Zins-Coupons der Werrabahn-Prioritätsobligationen analoge Anwendung fin- 
den soll, die höchste Bestätigung erhalten haben: so wird solches als Nachtrag zu 
dem unter dem 21. Dezember 1855 publicirten Statute der Werra-Eisenbahnge- 
sellschaft und zu dem unter dem 3. Dezember 1857 veröffentlichten Emissions- 
Plane der Prioritäts-Anleihe vom 1. Januar 1858 bekannt gemacht. 
Weimar am 26. August 1863. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
G. Thon. 
VI. Das Kataster von Wormstedt ist dem Großherzoglichen Rechnungs- 
amte Dornburg zur Führung übergeben worden, was hierdurch zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht wird. « 
Weimar am 27. August 1863. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
  
Druck der Hof- Buchdruckerei in Weimar.
	        
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