Regierungs- Blatt
Großherzogehum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 8. Weimar. 3. April 1863.
Verordnung,
die Beschaffenheit, die Aufstellung und den Gebrauch von Dampf-
kesseln betreffend.
S. 1.
Zu Aufstellung, Translokation, Umbau, wesentlichen Veränderungen und In-
gangsetzung eines Dampfkessels, (worunter in dieser Verordnung jede Vorrichtung
zur Erzeugung von Wasserdämpfen verstanden ist, deren Spannung die der At-
mosphäre übertrifft) derselbe sey für den Maschinenbetrieb oder zu anderen Zwecken
bestimmt, ist die Genehmigung des Bezirks-Direktors erforderlich. Das Gesuch
um diese Genehmigung, welchem die zur Erläuterung erforderlichen Zeichnungen und
Beschreibungen beigefügt werden müssen (§. 4), ist bei der Orts-Polizeibehörde
anzubringen. Diese hat das Gesuch ohne Zeitverlust dem Bezirks-Direktor unter
Beifügung sämmtlicher Beilagen einzusenden und dabei sich darüber auszusprechen,
ob mit Rücksicht auf die gewählte Lokalität oder aus sonstigen polizeilichen Gründen
die Gewährung des Gesuches unbedenklich eerscheint.
§. 2.
Der Bezirks-Direktor hat die Zulässigkeit der Anlage nach den bestehenden
bau-, steuer= und gesundheitspolizeilichen Vorschriften, sowie nach Maßgabe der
nachstehenden besonderen Bestimmungen unter Zuziehung des dem Bezirks-Direktor
von dem Großherzoglichen Staats-Ministerium zu diesem Zwecke zugewiesenen
Sachverständigen, zu prüfen, je nach dem Befunde die Genehmigung entweder zu
versagen oder unbedingt zu ertheilen, oder endlich bei Ertheilung derselben die noch
erforderlichen Vorkehrungen und Einrichtungen vorzuschreiben.
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