Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

Regierungs- Blatt 
Großherzogehum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 8. Weimar. 3. April 1863. 
  
  
Verordnung, 
die Beschaffenheit, die Aufstellung und den Gebrauch von Dampf- 
kesseln betreffend. 
S. 1. 
Zu Aufstellung, Translokation, Umbau, wesentlichen Veränderungen und In- 
gangsetzung eines Dampfkessels, (worunter in dieser Verordnung jede Vorrichtung 
zur Erzeugung von Wasserdämpfen verstanden ist, deren Spannung die der At- 
mosphäre übertrifft) derselbe sey für den Maschinenbetrieb oder zu anderen Zwecken 
bestimmt, ist die Genehmigung des Bezirks-Direktors erforderlich. Das Gesuch 
um diese Genehmigung, welchem die zur Erläuterung erforderlichen Zeichnungen und 
Beschreibungen beigefügt werden müssen (§. 4), ist bei der Orts-Polizeibehörde 
anzubringen. Diese hat das Gesuch ohne Zeitverlust dem Bezirks-Direktor unter 
Beifügung sämmtlicher Beilagen einzusenden und dabei sich darüber auszusprechen, 
ob mit Rücksicht auf die gewählte Lokalität oder aus sonstigen polizeilichen Gründen 
die Gewährung des Gesuches unbedenklich eerscheint. 
§. 2. 
Der Bezirks-Direktor hat die Zulässigkeit der Anlage nach den bestehenden 
bau-, steuer= und gesundheitspolizeilichen Vorschriften, sowie nach Maßgabe der 
nachstehenden besonderen Bestimmungen unter Zuziehung des dem Bezirks-Direktor 
von dem Großherzoglichen Staats-Ministerium zu diesem Zwecke zugewiesenen 
Sachverständigen, zu prüfen, je nach dem Befunde die Genehmigung entweder zu 
versagen oder unbedingt zu ertheilen, oder endlich bei Ertheilung derselben die noch 
erforderlichen Vorkehrungen und Einrichtungen vorzuschreiben. 
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