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VIII.
Gesetz
vom 10. August 1899
zur Ansführung des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung und
Zwangsverwaltung.
Wirt Heinrich der Mersehnte von Goties Gnaden Züngerer Tinie regierender Fürf Reuß,
Eras und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Franichteld, Gern, Schleiz und Tobenntein ric. eic.
verordnen unter Zustimmung des Landtags, was folgt:
AIbschnitt I.
SIwangsnerfleigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken
im Wege der Zwangsvollstrechung.
8 1.
Oeffentliche Lasten eines Grundstücks im Sinne des § 10 Absatz 1 Nr. 3
und des § 156 Absatz 1 des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung und
die Zwangsverwaltung vom 21. März 1897 sind die nicht auf privatrechtlichen
Titeln beruhenden Abgaben und Leistungen, die auf dem Grundstücke nach Gesetz
oder Verfassung haften.
Zu den öffentlichen Lasten gehören auch die auf dem Grundstücke haften-
den Abgaben und Leistungen, welche aus dem Gemeinde-, Kirchen-, Pfarr= oder
Schulverbande entspringen oder an Kirchen, Pfarreien, Schulen, Kirchen= oder
Schuldiener zu entrichten sind.
In Ansehung des Rechts auf Befriedigung aus dem Grundstücke stehen
den öffentlichen Lasten sonstige Leistungen gleich, welche auf dem Grundstücke