Zegierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen--Weimar-Eisenach.
Nummer 19. Weimar. 23. November 1864.
Ministerial- Bekanntmachung.
I. Gleichzeitig mit der Ministerial-Bekanntmachung vom 22. Dezember 1855
(Regierungs-Blatt vom Jahre 1856 S. 35’ — 38), durch welche die der Werra-
Eisenbahngesellschaft ertheilte höchste Konzession zum Bau und Betrieb einer Eisen-
bahn von Eisenach nach Coburg sowie einer Zweigbahn von Coburg nach Sonne-
berg zur öffentlichen Kenntniß gebracht wurde, ist auch ein zwischen der Königlich
Bayerschen und den bei der Werrabahn betheiligten drei hohen Sächsischen Regie-
rungen algeschlossener Staatsvertrag d. d. Coburg den 24. September 1852, in
dessen Gemäßheit die Fortsetzung der Werrabahn von Coburg bis Lichten-
fels von der Königlich Bayerschen Regierung übernommen war, publicirt worden
(Regierungs-Blatt von 1856 S. 39 bis 56). Der Ausführung des letztgedachten
Vertrages waren indeß Schwierigkeiten entgegengetreten, in deren Folge unter'm
17. Februar 1857 zwischen der Königlich Bayerschen Regierung und einer Kom-
mission des Verwaltungsrathes der Werra-Eisenbahngesellschaft die nachstehend in
der Beilage A in 19 Artikeln enthaltenen Modifikationen des Vertrages vom Be
24. September 1852 vereinbart worden sind. Diese Vereinbarung hat durch
Beschluß vom 24. Febrnar 1857 die Genehmigung des Verwaltungsrathes und
durch Beschluß vom 23. März 1857 die Genehmigung der General-Versammlung
der Werra-Eisenbahngesellschaft gefunden, während die Königlich Bayersche, die
Großherzoglich Sächsische, die Herzoglich Sachsen = Meiningensche und die Herzoglich
Sachsen-Coburg-Gothaische Regierung in gegenseitig ausgewechselten Ministerial-
Erklärungen allseitig ihr Einverständniß ausgesprochen haben. Bei diesem Ver-
tragaabschlusse sind der Werra-Eisenbahngesellschaft insbesondere von der Herzoglich
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