Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

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Artikel 1. 
Zwischen den kontrahirenden Deutschen Staaten einerseits und Ihren Maje- 
stäten dem ersten und zweiten Könige von Siam, Ihren Erben und Nachfolgern 
andererseits, sowie desgleichen zwischen den beiderseitigen Staatsangehörigen soll 
dauernder Friede und unwandelbare Freundschaft bestehen. 
Die beiderseitigen Unterthanen sollen in den Gebieten des anderen Theils 
vollständigen Schutz für Person und Eigenthum genießen. 
Es soll den Unterthanen und Schiffen der Hohen vertragschließenden Mächte 
vollkommene Freiheit des Handels und der Schifffahrt in jedem Theile ihrer beider- 
seitigen Gebiete zustehen, wo immer Handel oder Schifffahrt den Angehörigen oder 
Schiffen der am meisten begünstigten Nation gegenwärtig gestattet ist, oder künftig 
gestattet werden möchte. 
Artikel 2. 
Die Hohen vertragschließenden Theile erkennen sich gegenseitig das Recht zu, in 
den Häfen und Städten ihrer respektiven Staaten General-Konsuln, Konsuln, Vice- 
Konsuln und Konsular-Agenten zu bestellen, und sollen die erwähnten Beamten diesel- 
ben Vorrechte, Freiheiten, Befugnisse und Befreiungen genießen, deren sich die betref- 
feenden Beamten der meistbegünstigten Nation jetzt oder künftig erfreuen möchten. 
Indessen sollen gedachte Konsular-Beamte ihre Funktionen nicht eher antreten dürfen 
als bis sie das Exequatur der Landesregierung erhalten haben. Die Deutschen kon- 
trahirenden Staaten werden für jeden Hafen oder jede Stadt nicht mehr als einen 
Konsular-Beamten ernennen. Für diejenigen Orte aber, an welchen sie einen 
General-Konsul oder Konsul bestellen, sollen sie berechtigt seyn, außerdem noch 
einen Vice-Konsul oder Konsular-Agenten zur Vertretung des General-Konsuls 
oder Konsuls in Abwesenheits= oder Behinderungs-Fällen zu ernennen. Vice-Konsulu 
oder Konsular-Agenten können auch von den ihnen vorgesetzten General-Konsuln 
oder Konsuln ernannt werden. 
Der Deutsche Konsular-Beamte soll die Interessen der in Siam ansässigen 
oder daselbst ankommenden Unterthanen der kontrahirenden Deutschen Staaten unter 
seinem Schutze, seiner Aufsicht und seiner Kontrolle haben. Er soll sowohl sich 
selbst allen Bestimmungen dieses Vertrages gemäß verhalten, als die Beobachtung 
derselben von Seiten Deutscher Unterthanen erwirken. Desgleichen soll er alle 
Verordnungen und Vorschriften bekannt machen und gehörig zum Vollzuge bringen, 
welche zur Nachachtung Deutscher Staatsangehörigen für die Art und Weise ihres 
Geschäftsbetriebes und für die gehörige Befolgung der Landesgesetze bereits erlassen 
sind, oder noch erlassen werden möchten. 
In Fällen der Abwesenheit eines Konsular-Beamten der Deutschen kontra-
	        
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