Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

III. im Königreiche Hannover 
das bisherige Nebenzollamt II. zu Neulanderfähre im Haupt-Zollamtsbezirke 
Harburg in ein Nebenzollamt I. mit der erweiterten Befugniß zur unbeschränkten 
Abfertigung der Effekten der auf dem Landwege über Wilhelmsburg eingehenden 
Reisenden, welche mit eigenem, Extra-Post= oder Mieth-Wagen reisen, ver- 
wandelt; 
IV. im Großherzogthume Baden 
das Haupt-Steueramt von Ludwigshafen nach Ueberlingen verlegt, das 
Neben-Zollamt I. zu Ueberlingen aufgehoben und ein Neben-Zollamt I. zu 
Ludwigshafen, welchem die Befugniß zum unbeschränkten Begleitscheinwechsel mit 
allen Badischen Zollämtern, ferner zur unbeschränkten Erledigung der Begleitscheine 
aller Zollämter des Zollvereines, sowie zur unbeschränkten Ein= und Ausgangs- 
Abfertigung von Passir-Gütern über den Bodensee ertheilt ist, errichtet; 
V. in Thüringen, und zwor im Herzogthume Sachsen-Altenburg 
das Steuer= und Rent-Amt zu Eisenberg zur Erledigung von Begleitscheinen II. 
ermächtigt worden ist. 
Weimar am 7. Januar 1864. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
III. Nachdem das Kataster von Taubach dem Großherzoglichen Rechnungs- 
amte dahier zur Führung übergeben worden ist, wird solches hierdurch zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 7. Januar 1864. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
IV. Nachdem 
I. im Königreiche Preußen 
die bisherige Steuer-Rezeptur und Uebergangsabgaben-Hebestelle zu Dierdorf 
in der Rheinprovinz aufgehoben; 
II. im Großherzogthume Baden 
1) den Steuereinnehmereien zu Reilingen und zu Oestringen die Befugniß 
zur Ausstellung von Uebergangsscheinen für Tabaks-Fabrikate,
	        
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