III. im Königreiche Hannover
das bisherige Nebenzollamt II. zu Neulanderfähre im Haupt-Zollamtsbezirke
Harburg in ein Nebenzollamt I. mit der erweiterten Befugniß zur unbeschränkten
Abfertigung der Effekten der auf dem Landwege über Wilhelmsburg eingehenden
Reisenden, welche mit eigenem, Extra-Post= oder Mieth-Wagen reisen, ver-
wandelt;
IV. im Großherzogthume Baden
das Haupt-Steueramt von Ludwigshafen nach Ueberlingen verlegt, das
Neben-Zollamt I. zu Ueberlingen aufgehoben und ein Neben-Zollamt I. zu
Ludwigshafen, welchem die Befugniß zum unbeschränkten Begleitscheinwechsel mit
allen Badischen Zollämtern, ferner zur unbeschränkten Erledigung der Begleitscheine
aller Zollämter des Zollvereines, sowie zur unbeschränkten Ein= und Ausgangs-
Abfertigung von Passir-Gütern über den Bodensee ertheilt ist, errichtet;
V. in Thüringen, und zwor im Herzogthume Sachsen-Altenburg
das Steuer= und Rent-Amt zu Eisenberg zur Erledigung von Begleitscheinen II.
ermächtigt worden ist.
Weimar am 7. Januar 1864.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
III. Nachdem das Kataster von Taubach dem Großherzoglichen Rechnungs-
amte dahier zur Führung übergeben worden ist, wird solches hierdurch zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 7. Januar 1864.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
IV. Nachdem
I. im Königreiche Preußen
die bisherige Steuer-Rezeptur und Uebergangsabgaben-Hebestelle zu Dierdorf
in der Rheinprovinz aufgehoben;
II. im Großherzogthume Baden
1) den Steuereinnehmereien zu Reilingen und zu Oestringen die Befugniß
zur Ausstellung von Uebergangsscheinen für Tabaks-Fabrikate,