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V. Der Deutschen Feuerversicherung auf Gegenseitigkeit in Ludwigs-
hafen am Rhein ist die Erlaubniß zum Geschäftsbetriebe im Großherzogthu-
me widerruflich ertheilt, dabei aber die Verpflichtung auferlegt worden, daß sie
in die für Angehörige des Großherzogthumes bestimmten Versicherungs-Policen die
Erklärung aufnehme, daß sie auf das Recht, eine Nachprüfung der von dießseitigen
Gerichten in Angelegenheiten der Gesellschaft gegen sie gefällten rechtskräftigen Ur-
theile Seitens der pfälzischen Behörden behufs deren Vollstreckbarkeit zu beanspru-
chen, verzichte, daß sie sich vielmehr allen im Großherzogthume gegen sie ergehen-
den rechtskräftigen Erkenntnissen unbedingt, gleich schiedsrichterlichen, unterwerfe und
den Vollzug dieser Erkenntnisse förmlich zusichere.
Solches und daß zum Hauptagenten derselben für das Großberzogthum Carl
Obstfelder in Weimar bestellt worden, gelangt andurch zur öffentlichen Kenntniß.
Weimar am 26. Dezember 1864.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
J. von Helldorff.
Bekanntmachungen.
I. Mit Rücksicht auf den Preis des Hafers ist bei den Posthaltereien des
Großherzogthumes auch für das Jahr 1865 die Taxe
für ein Extrapost-Pferd auf 11 ½/ Sgr.
für ein Courier= und Estaffetten -Pferd auf 16 1|/8 Sgr.
für jede Meile festgesetzt worden. Unter Bezugnahme auf §. 1 der höchsten Ver-
ordnung vom 22. August 1845 wird dieses hierdurch zur öffentlichen Kenntniß
gebracht.
Weimar am 10. Dezember 1864.
Großherzoglich Sächsische Ober-Postinspektion.
K. Bergfeld.
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