Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

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III. Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 16. Dezember 1851 
(Nr. 41 des Regierungs-Blattes v. J. 185 1) bringen wir hierdurch zur öffentlichen 
Kenntniß, daß vom 1. Januar 1865 an für Zeitungen, welche Abonnenten auf 
dem Post-Büreau abholen oder abholen lassen, die durch §. 10 des Regulatives 
über das Zeitungswesen festgesetzten Gebühren nicht mehr werden erhoben werden. 
Weimar am 27. Dezember 1864. 
Großherzoglich Sächsische Ober-Postinspektion. 
K. Bergfeld. 
  
Druck der Hos-= Buchdruckerei in Weimar.