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III. Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 16. Dezember 1851
(Nr. 41 des Regierungs-Blattes v. J. 185 1) bringen wir hierdurch zur öffentlichen
Kenntniß, daß vom 1. Januar 1865 an für Zeitungen, welche Abonnenten auf
dem Post-Büreau abholen oder abholen lassen, die durch §. 10 des Regulatives
über das Zeitungswesen festgesetzten Gebühren nicht mehr werden erhoben werden.
Weimar am 27. Dezember 1864.
Großherzoglich Sächsische Ober-Postinspektion.
K. Bergfeld.
Druck der Hos-= Buchdruckerei in Weimar.