Rechtscharakter des Deutschen Reichs. 41
ziehungen ihre Selbständigkeit ausgegeben. Das Reich ist ihm die
Zentrale, die Oberorganisation und allein Staat. Die Herrscher
der Einzelstaaten hießen nach der Hofetikette noch Souveräne, in
Wahrheit seien sie es nicht, sondern nur noch Territorialherren,
wie im alten Reich. Ja Zorn erachtet sogar die Einzelstaaten nur
noch als bloße Selbstverwaltungskörper. Man sieht also, in diesen
Ansichten bewegt sich gegenüber der Seydelschen der Streit zwischen
nichts und allem.
Ich gehe nun über zu den vermittelnden Richtungen,
welche gegenüber diesen Extremen eine gewisse Diagonale einhalten,
und ich fasse darunter diejenigen zusammen, welche von Reich und
Staat zugleich zugeben, daß sie Staaten seien. Diese Richtungen
finden eben den Staatsbegriff nicht in der vollen Souveränität,
sondern in andern Momenten. Hier ist zu erwähnen,
1) Laband. Er nimmt die Obergewalt des Reiches an,
dem allein volle Souveränität zukomme. Aber wo noch eine öffentlich-rechtliche
Herrschaft kraft eigenen Rechts vorhanden, da sei ein
Staat, trotz Mangels der Souveränität. Folglich seien die deutschen
Gliedstaaten wahre Staaten, denn sie besäßen noch eine Herrschaft,
allerdings ohne Souveränität. Nur die Herrscher derselben
persönlich seien wahre Souveräne, weil sie als Verbündete
die Hoheit des Reiches zusammen pro indiviso ausübten.
Laband findet in den einzelstaatlichen Zustimmungen zur Verfassung
übrigens nicht deren Rechtsgrund, sondern sagt nur, die
Vorgänge seien dadurch rechtswirksam geworden; aber der Verpflichtungsgrund
bestehe in dem staatlich zwingenden Willen der neuen
Gesamtheit über die einzelnen. Die Augustbündnisse und Versailler
Verträge gelten ihm als pacta de contrahendo, erfüllt durch den
Eintritt in die Gemeinschaft.
2) Zum Teil verschieden hiervon deduziert Georg Meyer,
daß auch den Gliedstaaten in einer Hinsicht eine beschränkte
Souveränität zukomme, weil eine Kompetenzerweiterung des
Reiches ohne ihre Zustimmung in gewissen Fällen nicht möglich sei.
Im übrigen geht er von der Obergewalt des Reiches aus, findet
aber den Verpflichtungsgrund der Verfassung in den völkerrechtlichen
Verträgen, jedoch beruhe die fortdauernde Rechtswirksamkeit
der Verfassung nun gleichwohl und lediglich auf dem Gesetzesrecht
des Bundes selber. Er unterscheidet also zwischen Rechtsgrund und
Rechtswirksamkeit, was viel Anfechtung erweckt hat; denn die ge-