Full text : Die deutsche Reichsverfassung.

Rechtscharakter  des  Deutschen  Reichs.  41

ziehungen  ihre  Selbständigkeit  ausgegeben.  Das  Reich  ist  ihm  die
Zentrale,  die  Oberorganisation  und  allein  Staat.  Die  Herrscher
der  Einzelstaaten  hießen  nach  der  Hofetikette  noch  Souveräne,  in
Wahrheit  seien  sie  es  nicht,  sondern  nur  noch  Territorialherren,
wie  im  alten  Reich.  Ja  Zorn  erachtet  sogar  die  Einzelstaaten  nur
noch  als  bloße  Selbstverwaltungskörper.  Man  sieht  also,  in  diesen
Ansichten  bewegt  sich  gegenüber  der  Seydelschen  der  Streit  zwischen
nichts  und  allem.

Ich  gehe  nun  über  zu  den  vermittelnden  Richtungen,
welche  gegenüber  diesen  Extremen  eine  gewisse  Diagonale  einhalten,
und  ich  fasse  darunter  diejenigen  zusammen,  welche  von  Reich  und
Staat  zugleich  zugeben,  daß  sie  Staaten  seien.  Diese  Richtungen
  finden  eben  den  Staatsbegriff  nicht  in  der  vollen  Souveränität,
  sondern  in  andern  Momenten.  Hier  ist  zu  erwähnen,

1)  Laband.  Er  nimmt  die  Obergewalt  des  Reiches  an,
dem  allein  volle  Souveränität  zukomme.  Aber  wo  noch  eine  öffentlich-rechtliche
  Herrschaft  kraft  eigenen  Rechts  vorhanden,  da  sei  ein
Staat,  trotz  Mangels  der  Souveränität.  Folglich  seien  die  deutschen
Gliedstaaten  wahre  Staaten,  denn  sie  besäßen  noch  eine  Herrschaft,
  allerdings  ohne  Souveränität.  Nur  die  Herrscher  derselben
  persönlich  seien  wahre  Souveräne,  weil  sie  als  Verbündete
  die  Hoheit  des  Reiches  zusammen  pro  indiviso  ausübten.
Laband  findet  in  den  einzelstaatlichen  Zustimmungen  zur  Verfassung
  übrigens  nicht  deren  Rechtsgrund,  sondern  sagt  nur,  die
Vorgänge  seien  dadurch  rechtswirksam  geworden;  aber  der  Verpflichtungsgrund
  bestehe  in  dem  staatlich  zwingenden  Willen  der  neuen
Gesamtheit  über  die  einzelnen.  Die  Augustbündnisse  und  Versailler
Verträge  gelten  ihm  als  pacta  de  contrahendo,  erfüllt  durch  den
Eintritt  in  die  Gemeinschaft.

2)  Zum  Teil  verschieden  hiervon  deduziert  Georg  Meyer,
daß  auch  den  Gliedstaaten  in  einer  Hinsicht  eine  beschränkte
Souveränität  zukomme,  weil  eine  Kompetenzerweiterung  des
Reiches  ohne  ihre  Zustimmung  in  gewissen  Fällen  nicht  möglich  sei.
Im  übrigen  geht  er  von  der  Obergewalt  des  Reiches  aus,  findet
aber  den  Verpflichtungsgrund  der  Verfassung  in  den  völkerrechtlichen
  Verträgen,  jedoch  beruhe  die  fortdauernde  Rechtswirksamkeit
der  Verfassung  nun  gleichwohl  und  lediglich  auf  dem  Gesetzesrecht
des  Bundes  selber.  Er  unterscheidet  also  zwischen  Rechtsgrund  und
Rechtswirksamkeit,  was  viel  Anfechtung  erweckt  hat;  denn  die  ge-