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die Anweisung, für die zeitige Beibringung der fraglichen Gelder und Einlieferung
an die ihnen vorgesetzten Einnahmestellen in kassemäßigen Münzsorten, ohne erst
besondere Anweisung zu erwarten, Sorge zu tragen.
Bezüglich der etwa verbleibenden Reste ist allenthalben den Vorschriften der
Verordnung vom 2. Juni 1854 und des Gesetzes vom 11. Dezember 1850
nachzugehen. .
Weimar am 8. Februar 1864.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Für den Departements-Chef.
K. Bergfeld.
IV. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben, auf erhaltenen Vortrag
im Großherzoglichen Gesammt-Ministerium, die in dem, dem Civil-Ingenieur
Windhausen in Duderstadt und dem Kaufmann Ed. Heinson Huch in Braun-
schweig, auf eine kalorische Hochdruck= oder Feuer-Luft-Maschine unter
dem 20. Mai v. J. ertheilten Erfindungs-Patente (Regierungs-Blatt v. J. 1863
S. 102) festgesetzte Frist zur Beibringung des vorschriftsmäßigen Einführungsnach-
weises, um Ein Jahr, mithin bis zum 28. Mai 1865 zu verlängern geruhet.
Es wird solches hierdurch zur Nachricht und Nachachtung bekannt gemacht.
Weimar am 10. Februar 1864.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Watzdorf.
V. Nachdem für den Bezirk des Großherzoglichen Justiz-Amtes zu Viesel-
bach eine Bezirks-Katasterführung errichtet und dem Großherzoglichen Amts-
sporteln-Einnehmer Pichner daselbst, unter Zuweisung zunächst der Kataster von
Ottstedt a./B., Töttleben und Wallichen, übertragen worden ist, so wird
solches hiermit bekannt gemacht.
Weimar am 15. Februar 1864.
Grohherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
epartement der Finanzen.
G. Thon.
VI. Unter Bezugnahme auf Artikel 7 des Staatsvertrages vom 24. Mai
1843 über die Zoll- und Handels-Verhältnisse, sowie die Besteuerung der inneren
Erzeugnisse im Vordergerichte Ostheim betreffend (Seite 48 ff. des Reg. Blattes