Volltext : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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gehoͤrigen  Personen  bennoch  sammtverbindlich
  in  die  Geldsttafe  zu  verurtheilen.

Art.  56.

Die  Bestimniung  des  Artikel  53  Absatz
1  und  2  findet  auch  Anwendung  auf  die
Waldbesitzet,  welche  gemeinschaftlich  im
gemeinschaftlichen  Walde  eine  Forstpolizei-Uebertretung
  begehen.

Art.  57.

Wenn  Jemand  mehrere  noch  nicht  abgeurtheilte
  Forstpolizei  ·  Uebertretungen  oder
Forstfrevel  begangen  hat,  so  treffen  ihn  die
Strafen,  welche  auf  die  einzelnen  Uebertretungen
  oder  Frevel  gesett  sind,  sie  mögen
nun  einzeln  in  verschiedenen  Sihungen  oder
zugleich  in  derselben  Sitzung  zur  Aburtheilung
  kommen;  doch  darf  dte  Summe  der
Arreststrasen  die  im  Artikel  52  feftgesetzte
höchste  Dauer  nicht  überschreiten.

Art.  53.

Bei  Forstfreveln  ist  es  vorbehaltlich
der  in  den  einzelnen  Artikeln  bezeichneten
besonderen  Scrafschärfungsgründe,  als  allgemeiner
  Schärfungsgrund  anzusehen:

1)  wenn  der  Frevel  vor  Sonnen-Aufgang
oder  nach  Sonnen-Unmergang,

2)  wenn  er  an  Sonn=  oder  geseßlichen
Fctertagen,

 

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3)  wenn  er  mir  Unkenntlichmachung  des
Freolers  verübe  wird;

4)  wenn  der  Frevler  Feuerwaffen  mie  sich
führe:;  «

5)  wenn  der  Frevler  sich  der  Saͤge  statt

der  Art  bediene,  oder  stehendes  Holz
ausgräbt;

6)  wenn  der  von  den  km  Actikel  113  No.
1  bis  3  erwähnten  Personen  zum
Stehenbleiben  aufgeforderte  Frcoler
sich  gleichwohl  entfernt;

7)  wenn  der  Frevler  die  Angabe  des
Namens  oder  Wohnortes  verweigert,
oder  hierüber  eine  falsche  Angabe  macht;

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wenn  der  Frevler  mit  vorserglichem

Beschlage  belegte  Gegenstände  hinwegnimmt;



9)  wenn  der  betroffene  Frevler  den  angefangenen
  Frevel  troh  der  Warnung
fortsetzt;

10)  wenn  der  Frevler  zur  Zeit,  da  er

den  Frevel  verübt,  als  Holzhauer,

Holzseher,  Köhler,  Kulturarbeiter,

oder  mit  einer  sonstigen  Waldarbeit,

oder  auch  in  Ausübung  einer  Forstberrchtigung
  im  Walde  beschdfriget  war;
wenn  eine  Entwendung  in  Verbindung
  mit  dem  Aushaucn  des  Waldhammerzeichens,
  Waldeisens  oder  eines
vom  Käufer  am  stehenden  Stamme
angebrachten  Zeichens  begangen  wird;

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