97
gehoͤrigen Personen bennoch sammtverbindlich
in die Geldsttafe zu verurtheilen.
Art. 56.
Die Bestimniung des Artikel 53 Absatz
1 und 2 findet auch Anwendung auf die
Waldbesitzet, welche gemeinschaftlich im
gemeinschaftlichen Walde eine Forstpolizei-Uebertretung
begehen.
Art. 57.
Wenn Jemand mehrere noch nicht abgeurtheilte
Forstpolizei · Uebertretungen oder
Forstfrevel begangen hat, so treffen ihn die
Strafen, welche auf die einzelnen Uebertretungen
oder Frevel gesett sind, sie mögen
nun einzeln in verschiedenen Sihungen oder
zugleich in derselben Sitzung zur Aburtheilung
kommen; doch darf dte Summe der
Arreststrasen die im Artikel 52 feftgesetzte
höchste Dauer nicht überschreiten.
Art. 53.
Bei Forstfreveln ist es vorbehaltlich
der in den einzelnen Artikeln bezeichneten
besonderen Scrafschärfungsgründe, als allgemeiner
Schärfungsgrund anzusehen:
1) wenn der Frevel vor Sonnen-Aufgang
oder nach Sonnen-Unmergang,
2) wenn er an Sonn= oder geseßlichen
Fctertagen,
* 98
3) wenn er mir Unkenntlichmachung des
Freolers verübe wird;
4) wenn der Frevler Feuerwaffen mie sich
führe:; «
5) wenn der Frevler sich der Saͤge statt
der Art bediene, oder stehendes Holz
ausgräbt;
6) wenn der von den km Actikel 113 No.
1 bis 3 erwähnten Personen zum
Stehenbleiben aufgeforderte Frcoler
sich gleichwohl entfernt;
7) wenn der Frevler die Angabe des
Namens oder Wohnortes verweigert,
oder hierüber eine falsche Angabe macht;
8
—
wenn der Frevler mit vorserglichem
Beschlage belegte Gegenstände hinwegnimmt;
9) wenn der betroffene Frevler den angefangenen
Frevel troh der Warnung
fortsetzt;
10) wenn der Frevler zur Zeit, da er
den Frevel verübt, als Holzhauer,
Holzseher, Köhler, Kulturarbeiter,
oder mit einer sonstigen Waldarbeit,
oder auch in Ausübung einer Forstberrchtigung
im Walde beschdfriget war;
wenn eine Entwendung in Verbindung
mit dem Aushaucn des Waldhammerzeichens,
Waldeisens oder eines
vom Käufer am stehenden Stamme
angebrachten Zeichens begangen wird;
—
—