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Regierungs-Blatt
Großberzogthun
Sachsen-Weimar-Eise nach.
Nummer 4. Weimar. 2. März 1864.
Ministerial-Bekanntmachung.
Nachdem Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, auf verfassungsmäßige Ver-
willigung des getreuen Landtags, gnädigst genehmigt haben, daß die behufs der
Entschädigung für entzogenes Jagdrecht oder für den Wegfall innungsmäßiger Ver-
bietungsrechte ausgegebenen und noch auszugebenden, auf den Namen lautenden
Urkunden in auf den Inhaber lautende Urkunden umgetauscht werden, welche in
einer durch das Loos zu bestimmenden Reihe vom Jahre 1866 an mit einem
Prozent jährlich zur Wiedereinlösung und Tilgung kommen und mit drei und ein
halb Prozent jährlich verzinst werden sollen, so werden die nachfolgenden, mit höch-
ster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, getroffenen Bestim-
mungen über die Emission der Obligationen dieser landschaftlichen Anleihe andurch
bekannt gemacht:
§. 1.
Die auszugebenden Obligationen werden in einer mit J. G. bezeichneten
Serie, gleichmäßig in Stücken zu ein Hundert Thalern, unter fortlaufenden Num-
mern nach dem unter I beigefügten Schema ausgefertigt.
§. 2.
Mit den Obligationen werden Zinsleisten (Talons) nach dem Schema unter
II und Zinsscheine (Koupons) nach dem Schema III auf acht Zins-Termine
ausgegeben.
Gegen Rückgabe der Zinsleiste bei der Talons-Verwaltung der Großherzog=
lichen Staatsschulden-Tilgungskasse hier erfolgt jedesmal nach Ablauf der früheren
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