230 Oberstrichterliche Enischeldungen.
vom 27. Mai 1881, RGE. Bd. 5 S. 193). Wenn die
Vorinstanz auf Grund dieses von Hachenburg, badisches
Landrecht S. 4 citirten Urtheils zur Annahme der Geltung
des preußischen Rechts gelangen zu müssen glaubt,
so übersah sie, daß jenes Urtheil das preußische Recht
deshalb für maßgebend erklärte, weil die Ehelente noch
vor eingetretener Rechtskraft des Scheidungsurtheils nach
Breslau übergesiedelt waren, seine Wirkung aber erst
mit diesem Zeitpuncte eingetreten sei; eine Thatsache, welche
hier nicht gegeben ist. Beschluß vom 11. März 1895;
Reg.-Nr. III 8/|/95.
Ehescheidung wegen unüberwindlicher Abneigung.
Durch die Rechtsprechung des Bayer. Obersten
Gerichtshofs ist sowohl die einseitige als die gegenseitige
unüberwindliche Abneigung nach gem. protestantischen
Eherechte als Scheidungsursache auerkannt. Sie ist es
jedoch nur mit der Einschränkung, daß nicht die bloße
Behauptung und Erweisung gegenseitigen Hasses genüge,
sondern auch Thatsachen erwiesen sein müssen, welche auf
die Unmöglichkeit der Erfüllung des Zwecks der Ehe
schließen lassen (Glück, eherechtl. Entsch. Nr. 248
S. 195, Nr. 258 S. 204; Sammlg. oberstr. Entsch. Bd. 15
S. 265), dann daß nicht unberücksichtigt bleiben dürfe,
ob nicht das Verschulden des klagenden Theils allein es
ist, welches die Entfremdung der Ehegatten herbeigeführt
hat (Bl. f. RA. Bd. 46 S. 352; Seuffert's Archiv
Bd. 44 Nr. 106; Samml. oberstr. Entsch. Bd. 12 S. 180).
Urtheil vom 1. März 1895; Reg.-Nr. 1 12/95.
Verträge zwischen Eltern und graßjährigen,
aber noch unter elterlicher Gewalt
stehenden Kindern, sowie Frage des Erfordernisses
einer Specialvormundschaft nach
Bamberger Landrecht. Das Bamberger Landrecht
enthält im I. Theil 3. Anhang 2. Tit. S. 113 be-