Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. LX. Band. (60)

230  Oberstrichterliche  Enischeldungen.

vom  27.  Mai  1881,  RGE.  Bd.  5  S.  193).  Wenn  die
Vorinstanz  auf  Grund  dieses  von  Hachenburg,  badisches
Landrecht  S.  4  citirten  Urtheils  zur  Annahme  der  Geltung
  des  preußischen  Rechts  gelangen  zu  müssen  glaubt,
so  übersah  sie,  daß  jenes  Urtheil  das  preußische  Recht
deshalb  für  maßgebend  erklärte,  weil  die  Ehelente  noch
vor  eingetretener  Rechtskraft  des  Scheidungsurtheils  nach
Breslau  übergesiedelt  waren,  seine  Wirkung  aber  erst
mit  diesem  Zeitpuncte  eingetreten  sei;  eine  Thatsache,  welche
hier  nicht  gegeben  ist.  Beschluß  vom  11.  März  1895;
Reg.-Nr.  III  8/|/95.

Ehescheidung  wegen  unüberwindlicher  Abneigung.
  Durch  die  Rechtsprechung  des  Bayer.  Obersten
Gerichtshofs  ist  sowohl  die  einseitige  als  die  gegenseitige
unüberwindliche  Abneigung  nach  gem.  protestantischen
Eherechte  als  Scheidungsursache  auerkannt.  Sie  ist  es
jedoch  nur  mit  der  Einschränkung,  daß  nicht  die  bloße
Behauptung  und  Erweisung  gegenseitigen  Hasses  genüge,
sondern  auch  Thatsachen  erwiesen  sein  müssen,  welche  auf
die  Unmöglichkeit  der  Erfüllung  des  Zwecks  der  Ehe
schließen  lassen  (Glück,  eherechtl.  Entsch.  Nr.  248
S.  195,  Nr.  258  S.  204;  Sammlg.  oberstr.  Entsch.  Bd.  15
S.  265),  dann  daß  nicht  unberücksichtigt  bleiben  dürfe,
ob  nicht  das  Verschulden  des  klagenden  Theils  allein  es
ist,  welches  die  Entfremdung  der  Ehegatten  herbeigeführt
hat  (Bl.  f.  RA.  Bd.  46  S.  352;  Seuffert's  Archiv
Bd.  44  Nr.  106;  Samml.  oberstr.  Entsch.  Bd.  12  S.  180).
Urtheil  vom  1.  März  1895;  Reg.-Nr.  1  12/95.

Verträge  zwischen  Eltern  und  graßjährigen,
  aber  noch  unter  elterlicher  Gewalt
stehenden  Kindern,  sowie  Frage  des  Erfordernisses
  einer  Specialvormundschaft  nach
Bamberger  Landrecht.  Das  Bamberger  Landrecht
  enthält  im  I.  Theil  3.  Anhang  2.  Tit.  S.  113  be-