Full text : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

132  Die  Organisation.  Die  Behörden.  8  41

 

Ueberschreitung  seiner  Amtsbefugnisse  oder  der  Unterlassung  einer  ihm  obliegenden
Amtshandlungen  schuldig  gemacht  hat,  oder  nicht  1).

V.  Die  Kompetenzkonflikte.

#s  41.  Der  Kompetenzgerichtshof.  1.  Geschichtliche  Vorbemerkung.
Nach  dem  Org.  Edikt  vom  26.  Nov.  1809  sollten  Kompetenzstreitigkeiten  zwischen
den  Gerichten  und  Verwaltungsbehörden  von  der  Ministerial-Konferenz  entschieden
werden  2).  Die  den  Staatscat  zum  drittenmal  wieder  einführende  Verordnung  vom
11.  Nov.  1821  überwies  die  Erledigung  der  Kompetenzkonflikte  eben  dieser  Behörde.
Ein  gleiches  tat  die  den  inzwischen  von  neuem  abgeschafften  Staatsrat  abermals  reaktivierende
  Ldh.  V  O.  vom  23.  Dezember  1844,  durch  welche  dem  Staatsrate  die  Kompetenzstreitigkeiten
  zwischen  den  Justiz=  und  Verwaltungsbehörden  und  zwischen  den-Militär=
  und  Ziviljustizbehörden  zugewiesen  wurde.  Mit  der  endgültigen  Aufhebung
des  Staatsrates  durch  die  Ldh.  V  O.  vom  20.  Okt.  1849  ging  die  Entscheidungsbefugnis
in  Kompetenzstreitigkeiten  auf  das  Staatsministerium  über,  das  sich  durch  Zuzug  von
drei  Mitgliedern  der  Gerichtshöfe,  welche  aus  einer  vom  Landesherrn  für  je  eine
Landtagsperiode  bezeichneten  Anzahl  auszuwählen  waren,  zu  verstärken  hatte  3).
Bei  der  Einführung  der  Verwaltungsrechtspflege  wurde  dem  Staatsministerium  in
dieser  Zusammensetzung  auch  die  Entscheidung  von  Streitigkeiten  zwischen  den  Verwaltungsbehörden
  und  den  Verwaltungsgerichten  übertragen  /).

Dieser  Rechtzustand  blieb  bis  zur  Einführung  der  RJustiz  Ges.  im  Jahre  1879,
welche  im  Hinblick  auf  die  Bestimmung  des  §+  17  GVG.  eine  Neuordnung  nach  dem
daselbst  vorgezeichneten  Muster  nötig  machte,  wenn  man  nicht  die  Verwaltung  dem
durch  Absatz  1  des  §  17  statuierten  Vorrang  der  Gerichte  gegenüber  schutzlos  lassen
wollte.  Die  Neuordnung  erfolgte  durch  Errichtung  eines  besonderen  Kompetenzgerichtshofes,
  dessen  Zusammensetzung  und  Funktionen  durch  das  gleichzeitig  mit  den
NJustiz  Ges.  in  Kraft  tretende  Spezialgesetz  vom  30.  Jan.  1879  näher  bestimmt
wurden  5).  Durch  Gesetz  vom  24.  Febr.  1880  wurde  dem  Kompetenzgerichtshof  auch
die  Entscheidung  über  die  in  §  92  Abs.  2  der  Verf.O.  vorgesehene  Nichtigkeitsbeschwerde
gegen  Erkenutnisse  des  Verw.  Ger.  Hofes  zugewiesen  ).

2.  Zusammensetz  ung  des  Kompetenzgerichtshofes.  Derselbe  besteht  aus
dreizehn  Mitgliedern,  von  denen  acht  dem  Oberlandesgerichte  angehören  müssen.
Die  anderen  Mitglieder  sind  aus  der  Zahl  der  höheren  Verwaltungsbeamten  oder
der  Mitglieder  des  Verw.  Ger.  Hofes  zu  berufen.  Die  Ernennung  erfolgt  durch  Ldh.
Entschließung  und  für  die  Dauer  des  Hauptamtes.  Der  Kompetenzgerichtshof  steht
in  dienstlicher  Hinsicht  direkt  unter  dem  Staatsministerium.  Er  entscheidet  in  der

1)  Art.  11  u.  ff.  des  Ges.  v.  24.  Fobr.  1880.  Näheres  siehe  in  der  Darstellung  des  Beamtenrechtes.


2)  Organ.  Ed.  v.  1809  Beil.  F.  VI  37.

3)  Reg.  Bl.  S.  543.  Näheres  bei  Weizel  a.  a.  O.  S.  116  ff.

4)  Verf.  Ordg.  v.  12.  Juli  1864,  §+  92  Abs.  2  (Nichtigkeitsbeschwerde  wegen  Unzuständigkeit
oder  Gewaltsüberschreitung).

5)  G.u.  VOl.  1879  S.  191.

6)  Ges.  den  Verw.  Ger.  Hof  u.  das  Verwalt.  Ger.  Verf.  betr.  v.  24.  Febr.  1880,  Art.  8,  später
ersetzt  durch  §  42  des  V.  RPfl  Ges.