Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

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Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten unter Entsagung aller 
und jeder gedenkbaren Einreden und Ausflüchte, sich der Verfassung gemäß 
eigenhändig unterschrieben, auch das Landtags-Insiegel beidrucken lassen. 
So geschehen Weimar den 1. März 1864. 
Im Namen des Landtags. 
(Siegel) Der Vorstand. 
(Namen.) 
Der erwählte landständische Ausschuß. 
(Namen.) 
vorgelegt und um Unsere landesherrliche Konfirmation derselben unterthänigst gebeten 
worden, als ertheilen Wir andurch diese landesherrliche Konfirmation feierlich und 
förmlich durch Unterzeichnung Unseres Namens und befehlen, daß solche durch Bei- 
drückung Unseres Großherzoglichen Staatssiegels bekräftigt werde. 
So geschehen und gegeben Weimar den 1. März 1864. 
(Siegel) (Höchster Namenszug Serenissimi). 
(Contra-Signatur des Chefs des Großherzoglichen 
Finanz-Departements). 
Eingetragen mit)' 100.] Thalern unter NVr. 
Staatsschulden= Tilgungskasse. 
Schema II. 
Zins-Talon 
zu der Großherzoglich Sachsen-Weimar-Eisenachschen landschaftlichen Obligation 
vom 1. März 1864 J. G. Nr. . zu Ein Hundert Thaler 
im 30 Thalerfuße. 
Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen Zurückgabe desselben bei der 
Talons-Verwaltung der Großherzoglichen Staatsschulden-Tilgungskasse hier am 1. 
März 1868 zu der oben bemerkten Obligation einen neuen Talon mit neuen 
Koupons über weitere vierjährige Zinsen, wenn nicht bis dahin die Obligation 
selbst zahlbar geworden ist. 
Weimar den 1. März 1864. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
(Siegel) (Namenszug des Departements-Chefs).
	        
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