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Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten unter Entsagung aller
und jeder gedenkbaren Einreden und Ausflüchte, sich der Verfassung gemäß
eigenhändig unterschrieben, auch das Landtags-Insiegel beidrucken lassen.
So geschehen Weimar den 1. März 1864.
Im Namen des Landtags.
(Siegel) Der Vorstand.
(Namen.)
Der erwählte landständische Ausschuß.
(Namen.)
vorgelegt und um Unsere landesherrliche Konfirmation derselben unterthänigst gebeten
worden, als ertheilen Wir andurch diese landesherrliche Konfirmation feierlich und
förmlich durch Unterzeichnung Unseres Namens und befehlen, daß solche durch Bei-
drückung Unseres Großherzoglichen Staatssiegels bekräftigt werde.
So geschehen und gegeben Weimar den 1. März 1864.
(Siegel) (Höchster Namenszug Serenissimi).
(Contra-Signatur des Chefs des Großherzoglichen
Finanz-Departements).
Eingetragen mit)' 100.] Thalern unter NVr.
Staatsschulden= Tilgungskasse.
Schema II.
Zins-Talon
zu der Großherzoglich Sachsen-Weimar-Eisenachschen landschaftlichen Obligation
vom 1. März 1864 J. G. Nr. . zu Ein Hundert Thaler
im 30 Thalerfuße.
Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen Zurückgabe desselben bei der
Talons-Verwaltung der Großherzoglichen Staatsschulden-Tilgungskasse hier am 1.
März 1868 zu der oben bemerkten Obligation einen neuen Talon mit neuen
Koupons über weitere vierjährige Zinsen, wenn nicht bis dahin die Obligation
selbst zahlbar geworden ist.
Weimar den 1. März 1864.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
(Siegel) (Namenszug des Departements-Chefs).