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unter Verweisung auf das Gesetz vom 8. März 1859, über die Ausleihung vor-
mundschaftlicher Gelder und über die Verwaltung der öffentlichen Depositen ermächtigt
sind, die zu den ihrer Aufsicht und Verwaltung anvertrauten Fonds gehörigen
Kapitale in diesen Obligationen anzulegen.
Weimar am 20. Februar 1864.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
II. Nachdem durch Bundesbeschluß vom 2. Juli v. J. die Bundes-Kartell-
Konvention vom 10. Februar 1831 und namentlich der Artikel 8 derselben dahin
abgeändert worden ist:
daß künftig, außer der in dem Artikel 9 der Konvention für Einlieferung
von Deserteuren und mitgenommenen Pferden festgesetzten Prämie, keinerlei
Vergütung der durch die Auslieferung von Deserteuren entstehenden Kosten
— weder für den Transport, die Bewachung u. s. w., noch für den Un-
terhalt der Deserteure und der mitgenommenen Pferde — zu gewähren sey,
so wird dieses auf höchsten Befehl hierdurch öffentlich bekannt gemacht.
Weimar am 5. Februar 1864.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Watzdorf.
III. Zum Geschäftsbetriebe im Großherzogthume ist weiter
die Allgemeine Renten-, Kapital= und Lebens-Versicherungs-Bank „Teutonia“
in Leipzig — Haupt-Agent das Landes-Industrie-Komptoir zu Weimar —
zugelassen worden.
Es wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 23. Februar 1864.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
J. von Helldorff.
Druuck der Hof-Buchdruckerei in Weimar.