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VI. Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß im Einver-
ständnisse mit den übrigen Regierungen des Thüring'schen Zoll= und Handels-Ver-
eines dem Großherzoglichen Steueramte hier vom 1. April dieses Jahres au die
Befugniß zur Ausfertigung von Begleitscheinen I und II aller Art ertheilt wor-
den ist.
Weimar am 22. März 1864.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
VII. Nachdem die Straße zwischen Ostheim und Meiningen, über Herr-
mannsfeld und Völkershausen, dem Verkehre mit übergangsabgabepflichtigen Gegen-
ständen, als Uebergangsstraße, eröffnet worden ist (Bekanntmachung vom 23. Mai
1861, Regierungs-Blatt S. 114), sind die in der Bekanntmachung vom 12.
April 1844 (Regierungs-Blatt S. 13) ertheilten Vorschriften, wegen der bei Ver-
sendung von Bier aus dem Vordergerichte Ostheim zu gewährenden Malzaufschlags-
Rückvergütung, hinsichtlich desjenigen Bieres, welches von Ostheim auf der bezeich-
neten Straße nach Meiningen mit dem Anspruche auf Rückvergütung des davon
entrichteten Malzaufschlages übergeführt wird, dahin abgeändert worden: daß es in
diesem Falle der in den §.§. 2 und 3 der angezogenen Bekanntmachung voraus-
gesetzten Vorführung des Bieres bei einer Königlich Bayer'schen Uebergangsstelle
zur Ausgangsbescheinigung nicht bedarf, daß vielmehr diese Ausgangsbescheinigung
von dem Großherzoglichen Malzaufschlags-Amte zu Ostheim, unter der Expor-
tations-Anmeldung, jedoch erst auf Grund des von dem Herzoglich Sachsischen
Steueramte zu Meiningen erledigten Uebergangsscheines zu bewirken ist.
Weimar am 22. März 1864.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
Bekanntmachungen.
I. Auf dem Grunde der Bestimmung im §. 3 des Gesetzes vom 5. April
1852, die Wiederherstellung des privilegirten Gerichtsstandes der in dem Eisenach-
schen Kreise angesessenen, früher reichsunmittelbaren Familien und ihrer Güter be-
treffend, bringt das Direktorium des Großherzoglichen Kreisgerichtes hieselbst zur