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da nöthig unter Mitwirkung der zuständigen Großherzoglichen Steuer-Revision, zu-
vörderst zur Erledigung zu bringen.
8. 7.
Sobald die in den vorhergehenden Paragraphen (F. 4 flg.) erwähnten Er-
mittelungen vollständig geschehen sind, hat das Einzelgericht das Eigenthums-Legi-
timations-Zeugniß zur Tabelle auszufertigen und in diesem nach der Reihefolge der
Dabelle ausdrücklich diejenigen Konti und Grundstücksnummern übersichtlich zu bezeich-
nen, in Ansehung welcher Erwerbs-Urkunden nicht beigebracht worden sind und
daher Eigenthumsveränderungen nur mit dem Vorbehalte des besseren Rech-
tes jedes Dritten würden bestätigt werden können.
Etwaige Unrichtigkeiten in der dem Einzelgerichte zugegangenen Tabelle sind
als solche in dem Eigenthums-Legitimations -Zeugnisse des letzteren unter Angabe
des richtigen Sachverhaltes ausdrücklich zu bezeichnen. Ebenso sind etwaige in der
Dabelle sich vorfindende Korrekturen, falls die Umschreibung des betreffenden Theils
der Tabelle nicht veranlaßt wird (§. 2), in dem Eigenthums-Legitimations-Zeug-
nisse dergestalt hervorzuheben, daß deutlich zu ersehen ist, auf welche Angaben der
Tabelle das Zeugniß sich bezieht.
Die Legitimations-Tabelle ist mit einer seidenen Heftschnur zu durchziehen
und das Eigenthums-Legitimations-Zeugniß mittelst derselben anzusiegeln und zu
vollziehen. Umfaßt die Tabelle mehr als einen Band, so ist jeder Band in der
angegebenen Weise mit Heftschnur zu durchziehen und anzusiegeln, das Zeugniß
aber zum letzten Bande zu bringen und jedem vorhergehenden Bande neben dem
Siegel ein kurzer Nachweis darüber beizufügen, wo das Hauptzeugniß sich befindet.
Die beglaubigte Eigenthums-Legitimations -Tabelle ist an die Spezial-Kom-
mission zurückzusenden.
§. 8.
Die Gebühren und Verläge der Großherzoglichen Steuer-Revisionen und
Kataster-Führer, sowie der nach §. 4 sonst zugezogenen Personen sind unerwartet
der Beendigung des gerichtlichen Verfahrens sofort zur Berechnung und, was die
erstgenannten Behörden betrifft, in Gemäßheit eines zwischen den Großherzoglichen
Ministerial-Departements des Innern und der Finanzen deshalb bestehenden Ueber-
einkommens bei dem Großherzoglichen Staats-Ministerium Departement der Finanzen
zur Feststellung zu bringen, sodann aber die betreffenden Liquidationen, von der