Metadata : Blätter für Rechtsawendung. LXII. Band. (62)

300  Scizzen  zum  Bürgerlichen  Gesepbuch.

Grundschuld,  die  einzelnen  Geldrenten  unterliegen  den  Vorschriften
  über  Hypothekzinsen  (88  1199,  1200).  Die  Zahlung
der  Ablössumme  kann  nur  dann  verlangt  werden,  wenn
vom  Eigenthümer  die  Rentenschuld  zur  Ablösung  gekündigt
wird  (8  1199  Abs.  2,  88  1201,  1202,  1203);  ferner  im
Falle  der  Verschlechterung  des  Grundstücks  (§  1133  Abs.  2,
§  1201).  Nur  in  diesem  Falle  hat  der  Gläubiger  das
Recht,  die  Zahlung  der  Ablösungssumme  zu  verlangen,
sonst  hat  er  kein  Ablösungsrecht  und  kann  ihm  auch  ein
solches  nicht  eingeräumt  werden.  Das  Kündigungsrecht
kann  über  dreißig  Jahre  hinaus  nicht  ausgeschlossen  werden,
die  Kündigungsfrist  beträgt  im  Zweifel  sechs  Monate.
E.  Die  Eigenthümerhypothek  (Mot.  III  S.719,
725,  Denkschrift  S.  145  f.).  Nach  dem  bayerischen  Hypothekenrecht
  kann  auf  den  eigenen  Namen  des  Liegenschaftseigenthümers
  eine  Hypothek  weder  eingetragen  noch  vorgemerkt
  werden  (Regelsberger  S.  78  und  279).  Die
Fälle  der  Hypothekerneuerung  und  des  Vorbehalts  einer
Hypothekstelle  erfüllen  keine  Eigenthümerhypothek  (88  58,
84  und  150  Hyp.-Ges.).  Das  BGB.  geht  an  und  für
sich  von  dem  Grundsatz  aus,  daß  dingliche  Rechte  durch
Confusion  nicht  erlöschen  (§  889;  Mot.  III  S.  201).
Die  rationelle  Verwerthung  des  Realcredits,  die  Ausnützung
  der  Rangstelle,  und  der  im  modernen  Hypotheken-=recht
  mit  derselben  Bestimmtheit  nicht  mehr  festgehaltene
Gedanke  der  Accessorität  führten  zur  Durchbildung  der
Eigenthümerhypothek,  welche  bei  den  vier  Belastungsformen
  des  BGB.  zulässig  ist.  Zu  Gunsten  des  Eigenthümers
  wird  die  Hypothek  in  allen  den  Fällen  aufrecht
erhalten,  in  denen  die  Forderung  erlischt  (51163).  Während
aber  das  Pfandrecht,  weil  es  zur  Sicherung  einer  Forderung
dient,  begrifflich  nur  an  einer  fremden  Sache  entstehen.
kann,  läßt  sich  die  Grundschuld,  die  keine  Forderung
kennt,  auch  für  den  Eigenthümer  des  Grundstücks  bestellen.
  Demnach  entsteht  die  Eigenthümerhypothek  in  der
Regel  nur  in  Folge  des  Eintritts  gesetzlich  bestimmter