300 Scizzen zum Bürgerlichen Gesepbuch.
Grundschuld, die einzelnen Geldrenten unterliegen den Vorschriften
über Hypothekzinsen (88 1199, 1200). Die Zahlung
der Ablössumme kann nur dann verlangt werden, wenn
vom Eigenthümer die Rentenschuld zur Ablösung gekündigt
wird (8 1199 Abs. 2, 88 1201, 1202, 1203); ferner im
Falle der Verschlechterung des Grundstücks (§ 1133 Abs. 2,
§ 1201). Nur in diesem Falle hat der Gläubiger das
Recht, die Zahlung der Ablösungssumme zu verlangen,
sonst hat er kein Ablösungsrecht und kann ihm auch ein
solches nicht eingeräumt werden. Das Kündigungsrecht
kann über dreißig Jahre hinaus nicht ausgeschlossen werden,
die Kündigungsfrist beträgt im Zweifel sechs Monate.
E. Die Eigenthümerhypothek (Mot. III S.719,
725, Denkschrift S. 145 f.). Nach dem bayerischen Hypothekenrecht
kann auf den eigenen Namen des Liegenschaftseigenthümers
eine Hypothek weder eingetragen noch vorgemerkt
werden (Regelsberger S. 78 und 279). Die
Fälle der Hypothekerneuerung und des Vorbehalts einer
Hypothekstelle erfüllen keine Eigenthümerhypothek (88 58,
84 und 150 Hyp.-Ges.). Das BGB. geht an und für
sich von dem Grundsatz aus, daß dingliche Rechte durch
Confusion nicht erlöschen (§ 889; Mot. III S. 201).
Die rationelle Verwerthung des Realcredits, die Ausnützung
der Rangstelle, und der im modernen Hypotheken-=recht
mit derselben Bestimmtheit nicht mehr festgehaltene
Gedanke der Accessorität führten zur Durchbildung der
Eigenthümerhypothek, welche bei den vier Belastungsformen
des BGB. zulässig ist. Zu Gunsten des Eigenthümers
wird die Hypothek in allen den Fällen aufrecht
erhalten, in denen die Forderung erlischt (51163). Während
aber das Pfandrecht, weil es zur Sicherung einer Forderung
dient, begrifflich nur an einer fremden Sache entstehen.
kann, läßt sich die Grundschuld, die keine Forderung
kennt, auch für den Eigenthümer des Grundstücks bestellen.
Demnach entsteht die Eigenthümerhypothek in der
Regel nur in Folge des Eintritts gesetzlich bestimmter