Volltext : Beamtenthum und Bürgerpflicht im preußischen Staate.

25.  Die  Staatsschuldenkasse.  209

 

Der  Fall  gehört  genau  genommen  nicht  hierher.  Von  einem  wesentlichen  Zusammenhang
  mit  dem  aufgestellten  Staatshaushaltsplan  ist  ohnehin  keine  Rede;  es  ist  eine  außerordentliche
  Maßregel,  die  schließlich  auf  den  Staatshaushalt  zurückwirkt,  wie  so  manches
andere;  aber  mit  den  Regeln  über  Aufstellung  von  Staatshaushaltsplan  und  Finanzgesetz
hat  sie  nichts  zu  tun.

8§  25.  Die  Staatsschuldenkasse.  Die  Doppelung  der  Finanzwirtschaft
im  alten  Staatswesen  äußerte  sich  besonders  kräftig  auf  dem  Gebiete  der  Staatsschulden.
Die  Schulden  machte  ursprünglich  immer  der  Kurfürst  allein,  für  „Kriege,  Aufwand  auf
die  polnische  Krone  und  manche  andere  übel“.1)  Dann  ging  er  an  die  Stände,  um  die
Deckung  bewilligt  zu  erhalten.  Das  konnte  namentlich  in  der  Form  geschehen,  daß  die
Stände  diese  Schulden  auf  ihre  Steuerkasse  übernahmen  und  Steuerscheine  dafür  ausstellten.
  So  entstanden  landschaftliche  Schulden  neben  den  landesherrlichen
  Schulden,  Steuerschulden  neben  den  Kammerschulden.
  Denn  der  Landesherr  hatte  freie  Hand  behalten,  auch  seinerseits  besondere  Gläubiger
  zu  suchen;  nur  hatten  diese  keinen  Anspruch  darauf,  aus  Steuergeldern  gedeckt  zu
werden.

Nach  dem  Hubertsburger  Frieden  waren  die  Steuerschulden  derart  angewachsen,
daß  eine  strenge  Ordnung  für  die  Sicherung  der  Zinszahlung  und  einer  allmählichen
Tilgung  getroffen  werden  mußte.  Kurfürst  und  Stände  kamen  überein,  zu  diesem
Zwecke  eine  besondere  Steuerkreditkasse  zu  schaffen,  die  von  den  ihr  überwiesenen
  Steuern  genährt  und  von  Deputierten  der  Stände  (aus  Ritterschaft  und  Kreisstädten)
  zu  leiten  war.:)  Nach  ihrem  Muster  wurde  dann  1765  für  die  Deckung  der
Kammerschulden  eine  besondere  Kammerkreditkasse  errichtet,  diese  unter  der
Leitung  des  geheimen  Finanzkollegiums,  ganz  dem  kurfürstlichen  Beamtentum  zuständig.)


In  dieser  Weise  wirtschafteten  die  beiden  Schuldenbesorgungsanstalten  nebeneinander
bis  zum  Erlaß  der  Verfassung.  Damit  wird  auch  für  diesen  Punkt  die  Einheitlichkeit  des
Staates  durchgeführt.  Nach  dem  sonst  überall  befolgten  Grundsatz,  daß  der  Landesherr
und  seine  Leute  die  Geschäfte  des  Staates  verrichten,  die  Stände  beschränkend
und  überwachend  daneben  stehen,  hätte  die  bisherige  Kammerkreditkasse  den  Kern  der
neuen  Einrichtungen  zu  bilden  gehabt.  Allein  hier  ist  es  ausnahmsweise  einmal  umgekehrt
gemacht  worden:  die  Steuerkreditkasse  ist  der  überlebende  Teil.  Ihre  Einrichtungen.
sind  maßgebend  geworden  für  die  neue  Staatsschuldenkasse,  welche  nunmehr
die  Sorge  für  alle  Arten  von  Staatsschulden  ungeteilt  vereinigt.  Danach  liegt  aber  hier

1)  v.  Römer,  Staats-RK.  und  Statistik  II  S.  622.

2)  Weiße,  Staats-R.  II  S.  343;  v.  Römer  II  S.  622  ff.  Der  entscheidende  Akt  der
Gründung  der  Steuerkreditkasse  ist  die  „Deklaration  sämtlicher  Stände  des  Churfürstentums
Sachsen,  die  unter  höchster  Approbation  errichtete  Steuer-Kredit-Kasse  betr.,  vom  10.  Okt.  1763“
Cod.  August,  Forts.  II.  Abt.  S.  299  ff.  Die  Stände  sind  also  die  eigentlichen  Gründer.  Die  alten
Schuldscheine  wurden  durch  Ausgabe  von  „landschaftlichen  Obligationes“  eingelöst,  was  als
eine  Erhöhung  der  Sicherheit  betrachtet,  dafür  aber  auch  mit  einer  Herabsetzung  des  Zinsfußes
verbunden  war.  Die  landschaftlichen  Obligationen  sollten  von  einem  ritterschaftlichen  und  einem
städtischen  Deputierten  unterschrieben  und  von  dem  Buchhalter  der  Steuerkreditkasse  kontrasigniert
sein.  Das  wirkt  heute  noch  nach  in  der  Art,  wie  die  Staatsschuldverschreibungen  ausgefertigt
werden.

3)  Weiße,  Staats-R.  II  S.  337.  Die  Deckung  wurde  hier  wesentlich  geliefert  durch  die
Erträgnisse  der  Domänen.

Otto  Mayer,  Sächsisches  Staatsrecht.  14