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Eintausend Thalern versteuern, auf Grund der Steuerrollen zu fertigen, in-
gleichen
2) nach 8. 48 jenes Gesetzes ortsweise die Vornamen und Zunamen derjenigen
männlichen Staatsangehörigen zusammenzustellen, welche in den in den Händen
der erwähnten Behörden befindlichen Steuerrollen ersten und zweiten Theils zu-
sammengenommen mit einem Jahreseinkommen aus anderen Quellen als
dem Grundbesitze im Betrage von wenigstens Eintausend Thalern eingezeichnet
stehen, sodann aber beiderlei Zusammenstellungen alsbald an den zuständigen
Bezirks-Direktor einzusenden.
II. In jedem Gemeindebezirke ist von dem Gemeindevorstande zunächst die
Liste der zur Theilnahme an der Wahl der Wahlmänner daselbst berechtigten volljährigen
männlichen Staatsangehörigen, welche das Bürgerrecht in einer Gemeinde des
Großherzogthumes besitzen und denen die in den §.§. 7, 51 und 55 des angezogenen
Gesetzes vorgeschriebenen Wahlerfordernisse nicht abgehen, sofort aufzustellen und an
einem öffentlich bekannt zu machenden Orte zur Einsicht für jeden Ortseinwohner
aufzulegen. Hierauf aber ist die Bekanntmachung des durch den Bezirks-Direktor
nach §. 58 des angezogenen Gesetzes anzusetzenden Wahltages, bezüglich die Ver-
fügung wegen Bildung der Urwahlbezirke zu gewärtigen.
III. Wegen Ernennung der nach dem Gesetze erforderlichen Wahl-Kommis-
sare wird weitere Bestimmung erfolgen.
Weimar am 20. April 1864.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Watzdorf.
V. In Abwesenheit Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, hat nach er-
haltenem Vortrage das Großherzogliche Gesammt-Ministerium dem Ober-Steuer-
Kontroleur Traugott Glaeser in Brieg und dem Maschinen-Fabrikanten Ernst
Hofmann in Breslau auf dießfallsiges Nachsuchen ein Erfindungs-Patent auf
einen dem unterzeichneten Staats-Ministerium durch Zeichnung und Beschreibung
als neu und eigenthümlich nachgewiesenen Spiritus-Kontrol-Apparat zur Bestim-
mung des in den Brennereien gewonnenen Spiritus nach Quantität und Qualität
auf mechanischem Wege auf die Dauer von fünf Jahren, von heute an gerechnet, für
den ganzen Umfang des Großherzogthumes mit der Wirkung ertheilt, daß ohne vor-
herige Zustimmung der Patent-Inhaber Niemand die gedachte Erfindung auszufüh-